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Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Falschgeld im Umlauf: Was das Inverkehrbringen nach deutschem Recht bedeutet (§§ 359, 360 StGB)

Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB_ Stellen Sie sich vor, Sie erhalten beim Einkaufen oder im Geschäftsverkehr einen Geldschein, der sich später als Fälschung herausstellt. Eine unangenehme Situation, die nicht nur finanzielle Einbußen bedeutet, sondern auch strafrechtliche Relevanz haben kann, sobald Sie versuchen, diesen Schein selbst weiterzugeben. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) nimmt das Thema Falschgeld sehr ernst, da es das Vertrauen in unsere Währung und damit die Grundlage des Wirtschaftslebens untergräbt.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Dieser Artikel erklärt Ihnen, was unter dem “Inverkehrbringen von Falschgeld” nach deutschem Recht zu verstehen ist, welche Paragraphen des StGB dabei eine Rolle spielen, welche Strafen drohen und was Sie unbedingt tun sollten, wenn Ihnen Falschgeld unterkommt.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Was ist Falschgeld im Sinne des Gesetzes?

Bevor wir über das Inverkehrbringen sprechen, müssen wir klären: Was gilt überhaupt als Falschgeld? Das StGB spricht in § 146 Abs. 1 (Fälschung von Geld) von “Geld” und meint damit in erster Linie Banknoten und Münzen, die im Geltungsbereich des Gesetzes als Zahlungsmittel gelten, also Euro-Bargeld.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Falschgeld ist dann eine Nachahmung dieses echten Geldes, die geeignet ist, im Zahlungsverkehr für echt gehalten zu werden. Es muss nicht perfekt sein, aber täuschend echt genug, um zumindest einen arglosen Empfänger zu täuschen. Auch die Veränderung von echtem Geld, um einen höheren Nennwert vorzutäuschen (z. B. aus einer 5-Euro-Münze eine 50-Euro-Münze zu machen), kann als Fälschung gelten.

Die wesentlichen Straftatbestände im Überblick

Das StGB kennt verschiedene Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld. Das Inverkehrbringen ist nur ein Teilaspekt. Die wichtigsten Paragraphen für Sie als Bürger sind:  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

  • § 146 StGB (Fälschung von Geld): Hier geht es um das Herstellen, Verschaffen oder Bereiten von falschen Banknoten oder Münzen. Dies ist das Grunddelikt und wird als Verbrechen eingestuft.
  • § 359 StGB (Beschaffen und Aufbewahren von Falschgeld): Dieser Paragraph betrifft Personen, die Falschgeld beschaffen (also erhalten) oder aufbewahren (also behalten), um es in Verkehr zu bringen. Der entscheidende Punkt hierbei ist die Absicht zur späteren Weitergabe.
  • § 360 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld): Dies ist der zentrale Paragraph für unser Thema. Er stellt das Weitergeben von Falschgeld unter Strafe.
  • § 361 StGB (Geringwertiges Falschgeld): Eine mildere Vorschrift, die greifen kann, wenn es um Falschgeld von geringem Wert geht, meist kleinere Münzbeträge.
  • § 152a StGB (Vorbereitung zur Fälschung und zum Inverkehrbringen von Geld): Dieser Paragraph erfasst vorbereitende Handlungen, z. B. das Herstellen oder Sichverschaffen von Werkzeugen oder Materialien, die zur Fälschung oder zum Inverkehrbringen bestimmt sind.

Für Sie als Verbraucher oder Geschäftsinhaber, der Falschgeld erhält, sind primär die §§ 359 und 360 relevant, da sie das Verhalten nach Erhalt des Falschgeldes betreffen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Der Kern: Das Inverkehrbringen nach § 360 StGB

Widmen wir uns nun ausführlicher dem Inverkehrbringen gemäß § 360 StGB.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Was bedeutet “Inverkehrbringen”?

Inverkehrbringen bedeutet, Falschgeld einer anderen Person so zu übergeben, dass es in den Wirtschaftskreislauf gelangt oder gelangen soll und dabei für echt gehalten wird. Jede einzelne Weitergabe kann ein Inverkehrbringen darstellen. Dies kann auf vielfältige Weise geschehen, zum Beispiel durch:  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

  • Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung
  • Herausgabe als Wechselgeld
  • Umtausch bei einer Bank oder Wechselstube
  • Schenkung oder Darlehen
  • Begleichung von Schulden

Wichtig ist dabei, dass Sie das Falschgeld aus Ihrer Hand geben und es in den Machtbereich einer anderen Person gelangt.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Die entscheidende Voraussetzung: Der Vorsatz

Der § 360 StGB setzt voraus, dass Sie mit Vorsatz handeln. Das bedeutet:

  1. Sie müssen wissen, dass es sich um Falschgeld handelt.
  2. Sie müssen die Absicht haben, dieses Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen.

Das ist der springende Punkt! Wenn Sie Falschgeld erhalten und ohne zu wissen, dass es falsch ist, es weitergeben, haben Sie sich nicht nach § 360 StGB strafbar gemacht. Der Vorsatz fehlt. Die Strafbarkeit beginnt erst in dem Moment, in dem Sie die Fälschung erkennen und sich entscheiden, sie dennoch weiterzugeben, um sich so des wertlosen Scheins zu entledigen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Abgrenzung zum Beschaffen und Aufbewahren (§ 359 StGB)

§ 359 StGB geht dem Inverkehrbringen logisch oft voraus. Er stellt unter Strafe, wer Falschgeld beschafft (es erhält) oder aufbewahrtum es später in Verkehr zu bringen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Auch hier ist der Vorsatz entscheidend: Sie müssen das Geld erhalten oder behalten, weil Sie beabsichtigen, es zu gegebener Zeit weiterzureichen. Wenn Sie Falschgeld erhalten, es erkennen und es nur kurz aufbewahren, um es zur Polizei zu bringen, handelt es sich nicht um eine strafbare Aufbewahrung im Sinne des § 359 StGB, da die Absicht des Inverkehrbringens fehlt.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Strafen und Konsequenzen

Die Strafen für Falschgelddelikte sind empfindlich. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Vergehen und Verbrechen, wobei die Mindeststrafe ausschlaggebend ist.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

  • Fälschung von Geld (§ 146 StGB): Wird als Verbrechen eingestuft. Die Mindeststrafe beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe gesenkt werden (§ 146 Abs. 2 StGB).
  • Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 360 Abs. 1 StGB): Wird ebenfalls als Verbrechen eingestuft, da die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
  • Inverkehrbringen in minder schweren Fällen (§ 360 Abs. 2 StGB): In Fällen, in denen die Schuld als gering anzusehen ist oder andere mildernde Umstände vorliegen, kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe reduziert werden. Dies macht die Tat zu einem Vergehen. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, entscheiden die Gerichte anhand der konkreten Umstände (z. B. geringer Geldbetrag, erstmalige Tat, kein organisierter Hintergrund).  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB
  • Beschaffen und Aufbewahren (§ 359 StGB): Wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies ist ein Vergehen.
  • Geringwertiges Falschgeld (§ 361 StGB): Hier droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, ebenfalls ein Vergehen. Dies betrifft meist kleinere Münzbeträge.
  • Vorbereitungshandlungen (§ 152a StGB): Wer Werkzeuge oder Materialien zur Fälschung oder zum Inverkehrbringen herstellt oder sich verschafft, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Wie Sie sehen, sind die möglichen Strafen, insbesondere für das Herstellen oder das Inverkehrbringen größerer Mengen, sehr hoch. Auch das einfache Weitergeben eines einzelnen falschen Scheins, wenn Sie davon wissen und es als echt ausgeben, kann zu einer empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen, je nach Schwere des Falls und Ihrer Vorstrafen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Hier eine Übersicht der relevanten Strafnormen:

StGB Paragraph Tatbestand Strafrahmen Einstufung (Mindeststrafe)
§ 146 Abs. 1 Fälschung von Geld (Herstellen, Verschaffen, Bereiten) Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren Verbrechen (> 1 Jahr)
§ 146 Abs. 2 Fälschung von Geld (minder schwerer Fall) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Vergehen (≤ 1 Jahr)
§ 152a Vorbereitung zur Fälschung/Inverkehrbringen (Werkzeuge) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Vergehen (≤ 1 Jahr)
§ 359 Beschaffen/Aufbewahren von Falschgeld (mit Absicht § 360) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Vergehen (≤ 1 Jahr)
§ 360 Abs. 1 Inverkehrbringen von Falschgeld Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Verbrechen (> 1 Jahr)
§ 360 Abs. 2 Inverkehrbringen von Falschgeld (minder schwerer Fall) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Vergehen (≤ 1 Jahr)
§ 361 Geringwertiges Falschgeld Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Vergehen (≤ 1 Jahr)

Hinweis: Dies ist eine vereinfachte Darstellung. Die genaue Strafzumessung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Was tun, wenn Sie Falschgeld erhalten?

Angesichts der ernsten Konsequenzen ist es entscheidend, dass Sie richtig reagieren, wenn Sie Falschgeld vermuten oder erkennen. Ihr Verhalten kann den Unterschied zwischen Opfer und Täter ausmachen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Hier ist, was Sie tun sollten – und was besser nicht:

DOs:

  1. Bleiben Sie ruhig: Bewahren Sie die Fassung, auch wenn Sie überrascht oder verärgert sind.
  2. Nehmen Sie den Schein/die Münze nicht wieder in Umlauf! Das ist der wichtigste Punkt, um eine eigene Strafbarkeit (§ 360 StGB) zu vermeiden.
  3. Informieren Sie sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft: Melden Sie den Vorfall. Tun Sie das so schnell wie möglich.
  4. Übergeben Sie das Falschgeld den Behörden: Geben Sie das Falschgeld bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ab. Es ist ein Beweismittel.
  5. Notieren Sie sich relevante Informationen: Wenn Sie den Schein von jemandem erhalten haben, versuchen Sie sich Details zu merken:
    • Wer hat ihn Ihnen gegeben? (Beschreibung der Person)
    • Wann und wo haben Sie ihn erhalten?
    • Welche anderen Personen waren anwesend?
    • Wie sahen die weiteren Umstände aus?
  6. Bewahren Sie gegebenenfalls Transaktionsnachweise auf: Wenn Sie den Schein z. B. bei einem Einkauf erhalten haben, behalten Sie den Kassenbon oder die Rechnung.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

DON’Ts:

  • Geben Sie das Falschgeld nicht weiter: Auch nicht, um Ihren eigenen Schaden zu begrenzen. Damit machen Sie sich selbst strafbar (§ 360 StGB).
  • Geben Sie den Schein nicht an die Person zurück, von der Sie ihn erhalten haben: Dies könnte als Vernichten von Beweismitteln gewertet werden oder die Aufklärung erschweren.
  • Bewahren Sie das Falschgeld nicht einfach auf: Auch die Aufbewahrung mit der Absicht, den Schaden später zu decken oder den Schein doch noch loszuwerden, ist strafbar (§ 359 StGB).
  • Zerstören Sie das Falschgeld nicht: Auch das Vernichten von Beweismitteln kann Konsequenzen haben.

Wenn Sie Falschgeld bei einer Bank einzahlen wollen, wird diese es ebenfalls einziehen und an die Bundesbank weiterleiten, die es wiederum an die zuständigen Behörden übergibt. Sie erhalten keinen Ersatz für das Falschgeld.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Unwissenheit schützt nicht immer, aber…

Wie bereits erwähnt, macht sich jemand, der Falschgeld unwissentlich weitergibt, nicht wegen Inverkehrbringens nach § 360 StGB strafbar, da der Vorsatz fehlt. Sie machen sich auch nicht strafbar, wenn Sie unwissentlich Falschgeld besitzen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Die Strafbarkeit beginnt, sobald Sie wissen, dass es Falschgeld ist, und es dennoch weitergeben (§ 360) oder es mit der Absicht der späteren Weitergabe behalten (§ 359).  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Die Grenze kann hier fließend sein und hängt von der Beweislage ab. Wenn Sie behaupten, unwissentlich gehandelt zu haben, die Umstände (z. B. die Art der Weitergabe, Ihr Verhalten) aber den Verdacht erwecken, dass Sie es doch wussten, kann es zu Ermittlungen und ggf. zu einem Verfahren kommen. Deshalb ist die sofortige Meldung bei der Polizei so wichtig: Sie zeigt, dass Sie nicht die Absicht hatten, das Falschgeld in Umlauf zu bringen.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

FAQs zum Thema Falschgeld im Umlauf

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:

  • F: Was passiert mit dem Falschgeld, das ich bei der Polizei abgebe?
    • A: Das Falschgeld wird als Beweismittel eingezogen und nach Abschluss des Verfahrens bei der Bundesbank vernichtet.
  • F: Bekomme ich Ersatz für den Wert des Falschgeldes, das mir untergejubelt wurde?
    • A: Nein, leider nicht. Die Bundesbank und die Strafverfolgungsbehörden leisten keinen Ersatz für Falschgeld. Der Schaden bleibt bei Ihnen.
  • F: Gilt das Inverkehrbringen auch für falsche Münzen?
    • A: Ja, die Paragraphen im StGB sprechen von “Geld”, was sowohl Banknoten als auch Münzen umfasst. Bei geringwertigen Münzbeträgen kann § 361 StGB zur Anwendung kommen.
  • F: Ich habe Falschgeld beim Geldautomaten eingezahlt – mache ich mich strafbar?
    • A: Wenn Sie wussten, dass es Falschgeld ist, und versucht haben, es über den Automaten in Umlauf zu bringen, ja. Wenn Sie es nicht wussten, nein. Die Bank wird den Betrag allerdings nicht gutschreiben und das Falschgeld einziehen.
  • F: Was ist, wenn mir jemand aus Versehen Falschgeld gibt, es dann aber sofort bemerkt und zurückfordert?
    • A: Wenn die Person das Falschgeld sofort zurückfordert und es nicht als echt ausgeben wollte, liegt kein Vorsatz und somit kein strafbares Inverkehrbringen vor. Wichtig ist das bewusste Handeln mit der Absicht, die Fälschung als echt zu verwenden.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Fazit

Das Inverkehrbringen von Falschgeld ist eine ernsthafte Straftat, die das Vertrauen in unsere Währung bedroht und mit hohen Strafen belegt ist. Die gute Nachricht ist: Wenn Sie Falschgeld erhalten, sind Sie nicht automatisch ein Straftäter. Entscheidend ist Ihr Handeln nachdem Sie die Fälschung erkannt haben.  _Inverkehrbringen Von Falschgeld StGB

Das Wissen um die relevanten Paragraphen des StGB, insbesondere § 360, und die richtige