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Falschgeld Strafen

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Falschgeld Strafen: Ein umfassender Leitfaden zu den rechtlichen Konsequenzen

Falschgeld ist mehr als nur eine ärgerliche Fälschung; es ist eine Bedrohung für die Stabilität unserer Wirtschaft und das Vertrauen in unser Zahlungssystem. Wenn Sie mit Falschgeld in Berührung kommen, sei es durch Erhalt, Besitz oder sogar den Versuch, es weiterzugeben, können Ihnen erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen detaillierten Überblick über die Strafen, die das deutsche Recht für verschiedene Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld vorsieht, und erklärt Ihnen, wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten sollten.

Was ist Falschgeld?

Falschgeld, auch Blüten genannt, sind Nachahmungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln, die in der Absicht hergestellt werden, diese als echtes Geld auszugeben. Dies umfasst nicht nur Banknoten (wie Euro-Scheine), sondern auch Münzen. Die Qualität des Falschgeldes kann stark variieren, von leicht erkennbaren Fälschungen bis hin zu sehr professionellen Nachahmungen, die auch für Experten schwer zu identifizieren sind.

Die rechtliche Grundlage: Das Strafgesetzbuch (StGB)

Die Strafen für Geldfälschung und damit zusammenhängende Delikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, insbesondere in den Paragraphen 146 ff. Diese Paragraphen definieren verschiedene Tatbestände und legen die entsprechenden Strafrahmen fest. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht nur das Herstellen von Falschgeld strafbar ist, sondern auch Handlungen wie das Sich-Verschaffen, das In-Umlauf-Bringen oder die Vorbereitung solcher Taten.

Die Hauptdelikte und Ihre Strafen

Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Handlungen im Zusammenhang mit Falschgeld, die unterschiedlich schwer bestraft werden. Hier sind die wichtigsten Tatbestände, mit denen Sie konfrontiert werden könnten:

  1. Geldfälschung (§ 146 StGB): Herstellung und In-Umlauf-Bringen selbst gefälschten Geldes
    • Dies ist der schwerwiegendste Tatbestand. Bestraft wird, wer Geld nachmacht oder verfälscht (herstellt) oder wer falsches Geld sich verschafft und in Umlauf bringt, das er selbst nachgemacht oder verfälscht hat.
    • Strafe: Die Regelstrafe ist hier eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen, z. B. bei gewerbsmäßiger Begehung oder Beteiligung an einer Bande, kann die Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren betragen.
    • Vorsatz: Entscheidend ist hier der Vorsatz: Sie müssen die Absicht haben, das nachgemachte oder verfälschte Geld als echt in Umlauf zu bringen.
  2. Sich Verschaffen und In-Umlauf-Bringen von Falschgeld (§ 147 StGB)
    • Dieser Paragraph erfasst Fälle, in denen Sie bereits existierendes Falschgeld erhalten und dieses wissentlich weitergeben. Also, Sie haben das Falschgeld nicht selbst hergestellt, sondern von jemand anderem erhalten.
    • Bestraft wird, wer falsches Geld, das jemand nachgemacht oder verfälscht hat, sich verschafft oder in Umlauf bringt.
    • Strafe: Die Strafe ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    • Vorsatz: Auch hier ist Vorsatz erforderlich. Beim Sich-Verschaffen müssen Sie zumindest billigend in Kauf nehmen, dass es sich um Falschgeld handelt. Beim In-Umlauf-Bringen müssen Sie wissen, dass das Geld falsch ist, und es trotzdem als echt ausgeben.
  3. Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB)
    • Das Gesetz bestraft bereits Handlungen, die der eigentlichen Fälschung oder dem In-Umlauf-Bringen vorangehen. Dazu gehört, wer Werkzeuge, Formen, Platten, Druckstöcke, Negative, Spezialpapier oder ähnliche Dinge herstellt oder sich verschafft, die zur Fälschung von Geld geeignet sind.
    • Strafe: Die Strafe hierfür ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
    • Vorsatz: Sie müssen die Absicht haben, diese Gegenstände zur Begehung einer Geldfälschung nach § 146 StGB zu benutzen oder gebrauchen zu lassen.
  4. Gewerbsmäßige Geldfälschung (§ 150 StGB)
    • Dieser Paragraph ist kein eigenständiges Delikt, sondern eine sogenannte “Strafschärfung”. Wenn Sie eine Geldfälschung nach § 146 oder § 147 StGB gewerbsmäßig begehen, sind die Strafen in der Regel höher.
    • Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat in der Absicht begeht, sich fortgesetzt Einnahmen aus wiederholter Tatbegehung zu verschaffen.
    • Strafe: Bei gewerbsmäßiger Geldfälschung nach § 146 StGB liegt die Mindeststrafe oft höher (z. B. nicht unter zwei Jahren in schweren Fällen). Bei § 147 StGB kann die gewerbsmäßige Begehung dazu führen, dass die Freiheitsstrafe voll ausgeschöpft oder sogar noch höher angesetzt wird als im Grundtyp.

Faktoren, die das konkrete Strafmaß beeinflussen

Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens (§ 146, 147, 149 StGB) entscheidet das Gericht über die konkrete Höhe der Strafe. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Die wichtigsten sind:

  • Umfang und Qualität des Falschgeldes: Wurden nur wenige Scheine oder große Mengen gefälscht oder in Umlauf gebracht? Wie gut war die Fälschung erkennbar?
  • Vorsatz und Motivation: Wie zielgerichtet war Ihr Handeln? Ging es um reinen Profit oder gab es andere Motive?
  • Umfang des verursachten Schadens: Welcher finanzielle Schaden ist entstanden?
  • Beteiligung an organisierter Kriminalität: War die Tat Teil der Aktivitäten einer kriminellen Bande?
  • Vorstrafen: Sind Sie bereits einschlägig oder allgemein strafrechtlich in Erscheinung getreten?
  • Schuldgeständnis und Kooperation: Haben Sie zur Aufklärung der Tat beigetragen oder Reue gezeigt?
  • Persönliche Verhältnisse: Ihre Lebenssituation, Ihr Einkommen (bei Geldstrafe), familiäre Bindungen etc.

Die Bedeutung des Vorsatzes

Ein zentraler Punkt bei Falschgeld-Delikten ist der Vorsatz.

  • Wenn Sie Falschgeld erhalten, es aber nicht erkennen und es versehentlich weitergeben, begehen Sie in der Regel keine Straftat nach § 147 StGB im Hinblick auf das In-Umlauf-Bringen, da Ihnen das Wissen um die Fälschung fehlt. ABER: Sobald Sie die Fälschung erkennen, dürfen Sie das Geld nicht weitergeben und müssen es melden.
  • Wenn Sie Falschgeld erhalten, es erkennen, aber denken: “Ach, probiere ich mal, ob ich es loswerde”, dann handeln Sie mit Vorsatz und machen sich nach § 147 StGB (In-Umlauf-Bringen) strafbar.

Zusammenfassung der Strafen (vereinfachte Übersicht)

Tatbestand Relevanter Paragraph Mindeststrafe (Regel) Höchststrafe (Regel) Anmerkungen
Geldfälschung (Herstellung, Umlauf von Eigen-F.) § 146 StGB Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren (in bes. schweren Fällen) Hohe Mindeststrafe, Vorsatz (Absicht) erforderlich
Sich verschaffen / Umlauf (fremd gefälscht) § 147 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Kenntnis der Fälschung beim Umlauf erforderlich
Vorbereitung der Geldfälschung § 149 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Herstellen/Besitz von Fälschungswerkzeugen mit Fälschungsabsicht
Gewerbsmäßige Begehung § 150 StGB Deutlich höhere Strafen Kann Strafrahmen erweitern Handeln mit Absicht fortgesetzter Einnahmen aus Falschgeld

(Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Übersicht ist und die konkrete Strafe stets vom Einzelfall und der Entscheidung des Gerichts abhängt.)

Was tun, wenn Sie Falschgeld erhalten oder vermuten?

Entscheidend ist, wie Sie reagieren, wenn Sie den Verdacht haben, Falschgeld erhalten zu haben. Ihr Verhalten kann verhindern, dass Sie selbst in Schwierigkeiten geraten.

  • Akzeptieren Sie es nicht: Wenn Sie beim Erhalt den Verdacht haben, lehnen Sie den Schein oder die Münze ab, wenn möglich.
  • Geben Sie es NICHT weiter: Versuchen Sie auf keinen Fall, das verdächtige Geld selbst auszugeben. Dies würde Sie nach § 147 StGB strafbar machen, da Sie nun wissentlich Falschgeld in Umlauf bringen würden.
  • Halten Sie es getrennt: Bewahren Sie das verdächtige Geld separat auf, am besten in einem Umschlag, um es nicht versehentlich zu benutzen oder mit anderem Geld zu mischen.
  • Notieren Sie Details: Versuchen Sie sich zu erinnern, von wem Sie das Geld erhalten haben, wann und wo dies geschah. Diese Informationen sind für die Ermittlungsbehörden wichtig.
  • Informieren Sie umgehend die Polizei oder Ihre Bank: Sie sind in Deutschland gesetzlich verpflichtet, erhaltenes Falschgeld sofort bei der Polizei oder bei einer Bank abzugeben. Das Nicht-Melden kann zwar nicht direkt als Besitz nach § 147 StGB bestraft werden, es erschwert aber die Ermittlungen und kann im schlimmsten Fall den Verdacht auf Sie lenken.
  • Sie erhalten keinen Ersatz: Beachten Sie, dass Sie für abgegebenes Falschgeld in der Regel keinen Ersatz erhalten. Der finanzielle Schaden bleibt leider bei Ihnen hängen.

Wie können Sie Falschgeld erkennen?

Um zu vermeiden, mit Falschgeld in Kontakt zu kommen, sollten Sie sich mit den Sicherheitsmerkmalen des Geldes vertraut machen. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Deutsche Bundesbank bieten umfassende Informationen dazu. Prüfen Sie mindestens mehrere Merkmale gleichzeitig:

  • Fühlen: Das Papier echter Banknoten ist griffig und hat eine besondere Struktur. Bei Euro-Scheinen gibt es fühlbare Reliefs (z. B. am Hauptmotiv oder den großen Zahlen).
  • Sehen: Halten Sie den Schein gegen das Licht, um Wasserzeichen und den Sicherheitsfaden zu sehen.
  • Kippen: Kippen Sie den Schein, um Hologramme, den Farbwechsel bei der Smaragdzahl (bei den neuen Euro-Scheinen) oder den Glanzstreifen (bei kleineren Euro-Scheinen) zu erkennen.

Nutzen Sie die Informationen und Prüfmethoden, die von offiziellen Stellen bereitgestellt werden. Besonders, wenn Sie beruflich viel mit Bargeld zu tun haben, kann die Anschaffung eines Falschgeldprüfgeräts sinnvoll sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Was passiert, wenn ich Falschgeld unabsichtlich weitergebe? Wenn Sie nachweislich nicht wussten, dass es sich um Falschgeld handelt, als Sie es weitergegeben haben, machen Sie sich grundsätzlich nicht wegen In-Umlauf-Bringens strafbar. Allerdings kann die fehlende Kenntnis schwer zu beweisen sein. Sobald Sie die Fälschung erkennen, MÜSSEN Sie das Geld melden und dürfen es nicht weitergeben.
  • Bekomme ich mein Geld ersetzt, wenn ich Falschgeld erhalten habe? Nein. Wenn Sie unwissentlich Falschgeld erhalten haben und es bei der Polizei oder Bank abgeben, erhalten Sie dafür in der Regel keinen Ersatz. Sie tragen den Schaden selbst.
  • Ist es strafbar, Falschgeld einfach nur zu besitzen? Der reine Besitz von Falschgeld ist für sich genommen nur unter bestimmten Umständen strafbar. Wenn Sie es gezielt erworben haben, um es in Umlauf zu bringen, fällt dies unter § 147 StGB (Sich verschaffen und In-Umlauf-Bringen). Wenn Sie es nur gefunden haben, aber nicht melden, ist das zwar problematisch, aber nicht direkt der Straftatbestand des § 147 StGB erfüllt. Dennoch laufen Sie Gefahr, verdächtigt zu werden, und sind zur Abgabe verpflichtet. Das Herstellen oder der Besitz von Werkzeugen zur Fälschung mit entsprechender Absicht ist nach § 149 StGB strafbar.
  • Was ist der Unterschied zwischen § 146 und § 147 StGB? § 146 StGB bestraft primär die Herstellung (das Nachmachen oder Verfälschen) von Geld und das In-Umlauf-Bringen des selbst hergestellten Falschgeldes. Die Strafen sind hier am höchsten (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe). § 147 StGB bestraft das Sich-Verschaffen oder das In-Umlauf-Bringen von Falschgeld, das von jemand anderem gefälscht wurde. Die Strafen sind hier geringer (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
  • Muss ich immer mit einer Freiheitsstrafe rechnen? Nicht unbedingt. Bei geringen Mengen oder wenn es sich um § 147 oder § 149 StGB handelt und Sie nicht vorbestraft sind, kann auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich sein. Bei § 146 StGB ist die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe jedoch eine ernste Hürde für eine Bewährung (diese ist in der Regel nur bis zu zwei Jahren möglich). Gewerbsmäßige Begehung oder organisierte Strukturen erhöhen das Risiko einer empfindlichen Freiheitsstrafe erheblich.

Fazit

Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld sind in Deutschland ernsthafte Straftaten, die mit empfindlichen Geld- oder sogar langjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden können. Die Strafen sind im Strafgesetzbuch klar geregelt und unterscheiden sich je nach Art der Beteiligung – von der Herstellung über das Sich-Verschaffen bis hin zum In-Umlauf-Bringen. Der entscheidende Faktor ist fast immer der Vorsatz, also das wissentliche und gewollte Handeln im Bewusstsein, dass es sich um Falschgeld handelt.

Um sich selbst zu schützen, ist es unerlässlich, sich mit den Sicherheitsmerkmalen von Banknoten und Münzen vertraut zu machen und bei auch nur leisestem Verdacht äußerste Vorsicht walten zu lassen. Versuchen Sie niemals, verdächtiges Geld weiterzugeben. Ihr besonnenes und gesetzlich korrektes Verhalten – nämlich die sofortige Meldung bei Polizei oder Bank – ist Ihre beste Verteidigung, sollten Sie versehentlich mit Falschgeld in Berührung kommen. Ignoranz oder der Versuch, das Problem “loszuwerden”, machen Sie schnell selbst zum Täter.