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Falschgeld Strafe Jugend: Was junge Menschen wissen müssen

Der Umgang mit Geld gehört zum Alltag, vom Taschengeld über das Gehalt aus einem Ferienjob bis hin zu größeren Anschaffungen. Doch was passiert, wenn man dabei mit Falschgeld in Berührung kommt – sei es absichtlich oder unabsichtlich? Viele junge Menschen unterschätzen die Ernsthaftigkeit, die hinter Delikten rund um Falschgeld steckt. Das deutsche Strafrecht sieht empfindliche Strafen vor, auch und gerade für Jugendliche und Heranwachsende. Dieser Artikel erklärt Ihnen, welche Konsequenzen drohen können und wie das spezielle Jugendstrafrecht in solchen Fällen greift.

Was genau ist Falschgeld?

Bevor wir über Strafen sprechen, ist es wichtig zu verstehen, was der Gesetzgeber unter Falschgeld versteht. Grundsätzlich sind dies Nachbildungen von Geldscheinen oder Münzen, die so gestaltet sind, dass sie für echt gehalten werden können (§ 146 Strafgesetzbuch – StGB). Dabei geht es nicht nur um perfekte Kopien, sondern um jede Fälschung, die geeignet ist, andere zu täuschen. Am häufigsten sind in Deutschland gefälschte Euro-Scheine betroffen.

Falschgeld im Strafgesetzbuch: Der Rahmen für Erwachsene

Das deutsche Strafrecht (§§ 146 ff. StGB) schützt die Sicherheit des Geldverkehrs. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Falschgeld gehören zu den schwerwiegendsten Vermögensdelikten.

  • Geldfälschung (§ 146 StGB): Wer Geld fälscht oder verfälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen, oder wer sich Falschgeld verschafft, um es in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen.
  • Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB): Schon die bloße Vorbereitung (z.B. Anschaffung von Spezialpapier oder Druckplatten) ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
  • Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB): Wer Falschgeld als echt in Umlauf bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer es sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen, ebenfalls.

Sie sehen, dass die “normalen” Strafen für Erwachsene im Zusammenhang mit Falschgeld sehr hoch sind. Doch wie sieht es aus, wenn der Beschuldigte noch jung ist? Hier kommt das Jugendstrafrecht ins Spiel.

Das Jugendstrafrecht: Erziehung statt Strafe

Das deutsche Jugendstrafrecht (geregelt im Jugendgerichtsgesetz – JGG) verfolgt einen anderen Ansatz als das allgemeine Strafrecht für Erwachsene. Im Vordergrund steht nicht die Vergeltung oder die reine Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke. Es geht darum, junge Menschen auf den “rechten” Weg zurückzubringen und ihnen bei ihrer Entwicklung zu helfen, um zukünftige Straftaten zu verhindern. Das bedeutet, dass die Reife des jungen Menschen, sein soziales Umfeld, seine Entwicklungsmöglichkeiten und der erzieherische Bedarf bei der Strafzumessung eine zentrale Rolle spielen.

Das Jugendstrafrecht gilt für zwei Altersgruppen:

  1. Jugendliche: Das sind Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren zum Zeitpunkt der Tat. Für sie wird immer Jugendstrafrecht angewendet.
  2. Heranwachsende: Das sind Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tat. Bei ihnen prüft das Gericht, ob sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden (Jugendtypische Reifeverzögerung) oder ob die Art der Tat selbst noch jugendtypisch war (§ 105 JGG). Ist dies der Fall, wird ebenfalls Jugendstrafrecht angewendet. Trifft es nicht zu, gilt das Erwachsenenstrafrecht.

Welche Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld sind für Jugendliche relevant?

Grundsätzlich können Jugendliche und Heranwachsende alle oben genannten Falschgelddelikte begehen. Am häufigsten sind jedoch folgende Fälle:

  • Inverkehrbringen: Sie erhalten in einem Geschäft oder privat einen falschen Schein und geben diesen später wissentlich weiter.
  • Besitz mit Inverkehrbringungsabsicht: Sie bekommen Falschgeld, erkennen es als solches und behalten es, um es bei nächster Gelegenheit auszugeben.
  • Herstellung im kleinen Rahmen: Sie versuchen, mit einem Drucker zu Hause einen Geldschein mehr schlecht als recht zu kopieren, vielleicht um Freunde zu beeindrucken oder ein kleines Betrugsdelikt zu begehen.

Wichtiger Unterschied: Wissen ist entscheidend!

Entscheidend für die Strafbarkeit ist fast immer, ob Sie wussten, dass das Geld falsch ist.

  • Wenn Sie einen falschen Schein erhalten, ihn nicht als Falschgeld erkennen und unwissentlich weitergeben, begehen Sie keine Straftat. Sobald Sie jedoch erkennen, dass das Geld falsch ist, dürfen Sie es nicht weitergeben. Stattdessen sollten Sie sich an die Polizei oder eine Bank wenden.
  • Wenn Sie Falschgeld erhalten, es erkennen und trotzdem versuchen, es auszugeben oder zu behalten, um es später auszugeben, machen Sie sich strafbar (§ 147 StGB).
  • Wenn Sie Falschgeld selbst herstellen, ist dies immer strafbar, da Sie die Absicht haben, etwas Echtes vorzutäuschen (§ 146 StGB).

Welche Strafen drohen unter dem Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht kennt andere Sanktionen als das Erwachsenenstrafrecht. Anstatt primär auf Geld- oder Freiheitsstrafen zu setzen, gibt es einen Katalog von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und als ultima Ratio die Jugendstrafe.

Hier ist eine Übersicht der möglichen Sanktionen:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG): Diese sollen auf die künftige Lebensführung einwirken und sind vorrangig.
    • Weisungen: Hier kann das Gericht dem Jugendlichen bestimmte Anweisungen geben, wie z.B. regelmäßige Meldung bei einer Betreuungsstelle, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Ableisten von Arbeitsleistungen, sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bemühen, oder auch, keinen Kontakt mehr zu bestimmten Personen zu haben.
    • Hilfe zur Erziehung: In schwereren Fällen kann das Gericht auch die Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung den Jugendämtern überlassen, was z.B. eine Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe bedeuten kann.
  • Zuchtmittel (§ 13 JGG): Diese dienen dazu, dem Jugendlichen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns eindringlich bewusst zu machen, ohne jedoch eine vollwertige Strafe zu sein.
    • Verwarnung: Eine eindringliche Ermahnung durch den Richter.
    • Auflagen: Dem Jugendlichen können bestimmte Pflichten auferlegt werden, die über Weisungen hinausgehen, z.B.
      • Wiedergutmachung des Schadens (z.B. durch Zahlung eines Geldbetrags oder Arbeitsleistungen).
      • Entschuldigung beim Geschädigten.
      • Ableisten von Arbeitsleistungen (gemeinnützige Arbeit).
      • Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.
    • Jugendarrest: Dies ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug als “Warnschuss”. Es gibt verschiedene Formen:
      • Freizeitarrest (ein oder zwei Wochenenden).
      • Kurzarrest (bis zu vier Tagen am Stück).
      • Dauerarrest (mindestens eine Woche bis maximal vier Wochen am Stück).
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG): Dies ist die schärfste Sanktion des Jugendstrafrechts und bedeutet Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, um auf den Jugendlichen einzuwirken, und entweder:
    • wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen (erhebliche Anlage, weiterhin Straftaten zu begehen) eine Jugendstrafe erforderlich ist, um ihn zu erziehen, oder
    • wegen der Schwere der Schuld (die Tat ist von so hohem Unrechtsgehalt, dass eine Reaktion des Jugendstrafrechts ohne Jugendstrafe unverständlich wäre) eine Jugendstrafe erforderlich ist.

Bei Falschgelddelikten, insbesondere bei der Herstellung oder dem Inverkehrbringen größerer Mengen, kann die Schwere der Schuld durchaus eine Jugendstrafe rechtfertigen, auch wenn der Erziehungsgedanke immer noch im Vordergrund steht und die Strafhöhe geringer ausfallen kann als bei Erwachsenen für die gleiche Tat. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 18 JGG). Bei Verbrechen, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit einer Höchststrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind (wie z.B. die Geldfälschung nach § 146 StGB), beträgt die Höchststrafe zehn Jahre.

Was beeinflusst die Höhe und Art der Sanktion?

Das Gericht prüft jeden Fall sehr individuell. Folgende Faktoren können die Entscheidung beeinflussen:

  • Ihr Alter und Ihre Reife zum Tatzeitpunkt.
  • Ihre persönliche Entwicklung, Ihr soziales Umfeld.
  • Ihr Verhalten nach der Tat (z.B. Reue, Versuch der Wiedergutmachung).
  • Ob Sie bereits polizeilich in Erscheinung getreten sind.
  • Wie groß die Menge des Falschgeldes war.
  • Welche Rolle Sie bei der Tat gespielt haben (allein gehandelt, Teil einer Gruppe, Rädelsführer).
  • Welche Absicht Sie verfolgt haben (einmaliger “Scherz”, Versuch, sich schnell zu bereichern, Teil organisierter Kriminalität).
  • Ob Sie das Falschgeld selbst hergestellt oder nur in Umlauf gebracht haben.
  • Ihre schulische Situation oder Ausbildung.
  • Die Einstellung Ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten.

Übersicht: Alter und mögliche Sanktionen

Alter zum Tatzeitpunkt Anwendbares Recht Mögliche Sanktionen Fokus
unter 14 Jahren Schuldunfähig (§ 19 StGB) Keine strarechtlichen Konsequenzen, aber ggf. Maßnahmen des Jugendamtes möglich. Erziehung, Schutz
14 bis 17 Jahren Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe (wenn notwendig) Erziehung, individuelle Entwicklung
18 bis 21 Jahren Jugendstrafrecht oder Jugendstrafrechtliche Sanktionen oder Erwachsenenstrafrechtliche Sanktionen Prüfung der Reife und Tatmotivation
ab 21 Jahren Erwachsenenstrafrecht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gemäß StGB (§§ 146 ff.), keine Jugendstrafe möglich Sühne, Prävention

Anmerkung: Bei Heranwachsenden (18-21) entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 105 JGG).

Was tun, wenn Sie mit Falschgeld in Berührung kommen?

Die wichtigste Regel ist: Geben Sie Falschgeld niemals wissentlich weiter! Das macht Sie strafbar.

  • Wenn Sie Falschgeld erhalten und es erkennen: Behalten Sie den Schein (oder die Münzen) und gehen Sie damit zur Polizei oder zu einer Bank. Erklären Sie, woher Sie das Geld haben. Sie sind verpflichtet, Falschgeld abzuliefern, aber Sie erhalten keinen Ersatz für den Wert. Dies ist der richtige Weg und schützt Sie vor Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens.
  • Wenn die Polizei Sie im Zusammenhang mit Falschgeld kontaktiert oder Sie beschuldigt werden:
    • Bleiben Sie ruhig.
    • Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
    • Kontaktieren Sie umgehend Ihre Eltern oder eine andere Vertrauensperson und bitten Sie diese, einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen, idealerweise einen, der Erfahrung mit Jugendstrafrecht hat. Ihre Verteidigung ist jetzt entscheidend.

Langfristige Konsequenzen: Das Führungszeugnis

Auch jugendstrafrechtliche Verurteilungen können Auswirkungen auf Ihr Führungszeugnis haben, das Sie später z.B. für Bewerbungen benötigen.

  • Erziehungsmaßregeln und die meisten Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Freizeitarrest) werden in der Regel nicht in das “normale” Führungszeugnis eingetragen (§ 32 Bundeszentralregistergesetz – BZRG).
  • Jugendarrest (Dauerarrest oder Kurzarrest, wenn er nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und Jugendstrafen werden immer in das Erziehungsregister eingetragen.
  • Einträge im Erziehungsregister erscheinen im “normalen” Führungszeugnis in der Regel erst, wenn eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wurde und keine Bewährung gewährt wurde, oder wenn mehrere Verurteilungen vorliegen (§ 32 BZRG). Es gibt aber Ausnahmen und Besonderheiten, die ein Anwalt Ihnen erklären kann.
  • Bei der Beantragung bestimmter beruflicher Lizenzen oder bei Tätigkeiten mit Minderjährigen kann auch ein erweitertetes Führungszeugnis verlangt werden, in dem mehr Eintragungen aus dem Erziehungsregister sichtbar sein können.

Eine Verurteilung kann also langfristige Folgen für Ihre berufliche Zukunft haben, selbst wenn sie nicht sofort im einfachsten Führungszeugnis erscheint.

Fazit

Der Umgang mit Falschgeld ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernste Straftat, die das Vertrauen in unser Wirtschaftssystem untergräbt. Auch für junge Menschen können die Folgen gravierend sein. Das Jugendstrafrecht versucht zwar, mit erzieherischen Mitteln auf junge Täter einzuwirken, aber bei schweren Delikten wie der Falschgeldherstellung oder dem wissentlichen Inverkehrbringen größerer Mengen stehen auch empfindliche Zuchtmittel oder im schlimmsten Fall eine Jugendstrafe im Raum.

Es ist wichtig, die Risiken zu kennen und im Ernstfall richtig zu reagieren. Wenn Sie auch nur den Verdacht haben, mit Falschgeld zu tun zu haben, oder wenn Ihnen eine solche Tat vorgeworfen wird, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt, spezialisiert auf Straf- und Jugendstrafrecht, kann Sie beraten, Ihre Rechte wahren und gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie entwickeln. Unterschätzen Sie die Situation nicht – informieren Sie sich und handeln Sie verantwortungsbewusst.

FAQs zum Thema Falschgeld und Jugendstrafrecht

  • Muss ich mit einer Jugendstrafe rechnen, wenn ich nur einen falschen 50-Euro-Schein in Umlauf gebracht habe? Nicht zwingend. Bei kleineren Mengen und wenn es Ihr erstes Vergehen ist, sind die Chancen auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel (wie Auflagen oder Jugendarrest) deutlich höher als auf eine Jugendstrafe. Eine Jugendstrafe wird nur verhängt, wenn mildere Mittel nicht ausreichen oder die Schuld besonders schwer wiegt. Der Einzelfall und Ihre persönliche Situation sind entscheidend.
  • Was passiert, wenn ich Falschgeld bekomme und es sofort bei der Polizei abgebe? Das ist der korrekte Weg und Sie machen sich damit nicht strafbar wegen Inverkehrbringens. Sie verlieren zwar das Geld, aber Sie haben Ihre Pflicht erfüllt und rechtlich alles richtig gemacht.
  • Meine Eltern wissen nichts davon. Bekommen sie Bescheid, wenn gegen mich ermittelt wird? Ja, in der Regel werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert, insbesondere wenn Sie minderjährig sind (14-17 Jahre). Sie haben auch das Recht, bei polizeilichen Vernehmungen und Gerichtsterminen anwesend zu sein. Auch bei Heranwachsenden (18-21) werden die Eltern oft informiert, insbesondere wenn das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt oder das Jugendamt beteiligt wird.
  • Brauche ich wirklich einen Anwalt, wenn ich noch minderjährig bin? Es ist dringend ratsam. Ein Anwalt kennt das Jugendstrafrecht, die Abläufe bei Polizei und Gericht und kann Ihre Rechte effektiv verteidigen. Er kann Akteneinsicht beantragen, die Vorwürfe prüfen und eine Strategie entwickeln, um die bestmögliche Sanktion für Sie zu erreichen. Bei schwerwiegenden Vorwürfen oder wenn eine Jugendstrafe im Raum steht, ist ein Anwalt unerlässlich.
  • Wird ein Eintrag im Führungszeugnis meine Jobchancen ruinieren? Nicht unbedingt. Viele jugendstrafrechtliche Sanktionen erscheinen nicht im “normalen” Führungszeugnis. Selbst wenn etwas eingetragen wird, kommt es auf die Art der Stelle an.