Die Strafe für den Besitz von Falschgeld in Deutschland: Was Sie wissen müssen
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten Wechselgeld oder finden auf der Straße einen Geldschein, der Ihnen seltsam vorkommt. Es könnte sich um Falschgeld handeln. Viele Menschen sind unsicher, wie sie in einer solchen Situation reagieren sollen und welche Konsequenzen der Besitz von Falschgeld für Sie haben kann. Dieser Artikel soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtliche Situation in Deutschland geben, insbesondere hinsichtlich der Strafen, die Ihnen drohen können, wenn Sie Falschgeld besitzen.
Was genau ist Falschgeld?
Bevor wir über Strafen sprechen, ist es wichtig zu definieren, was Falschgeld im rechtlichen Sinne ist. Falschgeld ist nach deutschem Recht Geld, das täuschend echt nachgemacht wurde, um echtes Geld vorzutäuschen, aber nicht von einer dazu befugten Stelle (wie der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken des Eurosystems) ausgegeben wurde. Es geht also darum, dass die Fälschung geeignet ist, im Zahlungsverkehr für echt gehalten zu werden.
Die rechtliche Grundlage in Deutschland
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Falschgeld finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). Während die Herstellung von Falschgeld in § 146 StGB geregelt ist (ein sehr schweres Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe), ist für den Besitz von Falschgeld, insbesondere im Zusammenhang mit dessen Verbreitung, § 147 StGB von zentraler Bedeutung.
§ 147 StGB behandelt die “Beschaffung und Inverkehrbringen von Falschgeld”. Er stellt unter Strafe, wer Falschgeld, das nachgemacht oder verfälscht wurde (im Sinne des § 146 StGB):
- sich verschafft (also erwirbt, z.B. durch Kauf, Tausch, Annahme), oder
- in Umlauf bringt (also im Zahlungsverkehr verwendet oder an andere weitergibt)
…und dabei die Absicht hat, dass es als echt in Umlauf kommt.
Für Sie bedeutet das: Allein der Besitz von Falschgeld ist nicht in jedem Fall strafbar. Die Strafbarkeit knüpft in § 147 StGB primär an das sich Verschaffen (also den Erwerb) mit der Absicht, das Falschgeld, das Sie nun besitzen, als echt in Umlauf zu bringen. Auch das Inverkehrbringen selbst, also das Verwenden oder Weitergeben des Falschgeldes, ist strafbar.
Wann machen Sie sich strafbar?
Die entscheidende Frage ist also nicht nur, ob Sie Falschgeld besitzen, sondern wie Sie daran gelangt sind und welche Absicht Sie damit verfolgen oder verfolgt haben.
- Sie erhalten Falschgeld unwissentlich: Dies ist der häufigste Fall. Sie bekommen Falschgeld als Wechselgeld, bei einem privaten Verkauf oder finden es. In diesem Moment besitzen Sie Falschgeld, aber Sie haben es nicht mit der Absicht verschafft, es als echt in Umlauf zu bringen, und Sie hatten bei Erhalt keine Kenntnis von der Fälschung. Dieser Besitz ist nicht strafbar. Das Wichtigste ist nun, wie Sie darauf reagieren.
- Sie erkennen, dass Sie Falschgeld besitzen: Sobald Ihnen die Echtheit zweifelhaft erscheint oder Sie erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt, ändert sich Ihre Situation. Der weitere Besitz ohne entsprechende Handlung (wie die Meldung bei den Behörden) wird zwar nicht automatisch nach § 147 StGB bestraft, da die Strafbarkeit an das sich Verschaffen mit Inverkehrbringensabsicht oder das Inverkehrbringen selbst gebunden ist. Allerdings:
- Wenn Sie versuchen, dieses Falschgeld nun wissentlich auszugeben (also in Umlauf zu bringen), machen Sie sich nach § 147 StGB strafbar.
- Wenn Sie das Falschgeld behalten, ohne es zu melden, begehen Sie zwar keine Straftat nach § 147 StGB, aber Sie behindern die Bekämpfung der Falschgelddelikte. Es gibt keine explizite gesetzliche Pflicht zur Meldung, aber es ist bürgerliche Pflicht und im eigenen Interesse, dies zu tun, um sich nicht dem Verdacht des Inverkehrbringens auszusetzen.
- Sie verschaffen sich Falschgeld wissentlich und mit der Absicht, es in Umlauf zu bringen: Dies ist genau der Hauptfall der Strafbarkeit nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wenn Sie Falschgeld kaufen, tauschen oder auf andere Weise erwerben, weil Sie vorhaben, es später als echt auszugeben, machen Sie sich strafbar.
- Sie bringen wissentlich Falschgeld in Umlauf: Wenn Sie versuchen, mit Falschgeld zu bezahlen, es verschenken oder verkaufen, obwohl Sie wissen, dass es falsch ist und mit der Absicht handeln, dass es als echtes Geld angenommen wird, machen Sie sich nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.
Die drohenden Strafen
Die Strafen für Taten nach § 147 StGB sind nicht unerheblich. Das Gesetz sieht hierfür vor:
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Das bedeutet, dass das Gericht je nach den Umständen des Einzelfalls eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von wenigen Monaten bis zu fünf Jahren verhängen kann.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Strafe?
Die konkrete Strafe, die Ihnen drohen kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die das Gericht im Rahmen seiner Strafzumessung berücksichtigt. Dazu gehören typischerweise:
- Die Höhe des Falschgeldbetrags: Ein kleiner Betrag (z.B. ein oder zwei Scheine) wird in der Regel milder bestraft als große Mengen.
- Die Art der Tat: Das bloße Verschaffen mit Absicht kann anders bewertet werden als das tatsächliche Inverkehrbringen.
- Die Art und Qualität der Fälschung: Hochwertige Fälschungen, die schwer zu erkennen sind, können als schwerwiegender angesehen werden.
- Ihre Absicht und Ihr Motiv: Haben Sie aus einer Notlage gehandelt oder steckt kriminelle Energie dahinter? Bestand eine feste Absicht zur massenhaften Verbreitung?
- Ihre Vorstrafen: Sind Sie bereits einschlägig oder überhaupt strafrechtlich in Erscheinung getreten?
- Ihr Verhalten nach der Tat: Haben Sie versucht, die Tat zu vertuschen, oder haben Sie sich den Behörden gestellt und kooperiert?
- Die Umstände des Erhalts: Haben Sie das Geld aktiv beschafft oder wurde es Ihnen untergeschoben?
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Spanne von einer geringen Geldstrafe (insbesondere bei kleinen Beträgen und wenig krimineller Energie) bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (bei größeren Mengen, gewerbsmäßigem Handeln oder organisierten Strukturen) reicht.
Was sollten Sie tun, wenn Sie Falschgeld entdecken?
Wenn Sie den Verdacht haben oder sicher sind, dass Sie Falschgeld erhalten haben oder besitzen, ist das Allerwichtigste:
- Verwenden Sie es nicht! Versuchen Sie auf keinen Fall, das Geld auszugeben, auch nicht in kleinen Geschäften oder am Automaten. Dies wäre das strafbare “Inverkehrbringen”.
- Geben Sie es nicht weiter! Geben Sie es auch nicht an Freunde, Familie oder andere Personen weiter, selbst wenn Sie sie darauf hinweisen.
- Informieren Sie die Polizei oder Ihre Bank! Dies ist der einzig richtige Weg. Gehen Sie zur nächsten Polizeidienststelle oder geben Sie das Geld bei Ihrer Bank ab. Erklären Sie dort, wie Sie an das Geld gelangt sind.
Wenn Sie das Falschgeld bei der Polizei oder Bank abgeben, wird es eingezogen und untersucht. Sie erhalten dafür keinen Ersatz des Nominalwertes, da es sich ja um wertloses Falschgeld handelt. Aber Sie stellen sicher, dass Sie sich nicht selbst strafbar machen, indem Sie das Geld weitergeben, und Sie helfen den Behörden, die Herkunft des Falschgeldes zu ermitteln und Fälscher dingfest zu machen. Sie können sich dabei auch auf die Tatsache berufen, dass Sie das Geld gutgläubig erhalten haben.
Zusammenfassende Übersicht
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu geben, hier eine Tabelle der wichtigsten Szenarien und deren Folgen:
Situation, in der Sie Falschgeld besitzen | Strafbarkeit nach deutschem Recht (vereinfacht) | Was Sie tun sollten | Mögliche Konsequenz (strafrechtlich, vereinfacht) |
---|---|---|---|
Sie haben es unwissentlich erhalten (z.B. als Wechselgeld oder gefunden). | Nicht strafbar (sofern Sie keine Absicht hatten, es in Umlauf zu bringen). | Sofort melden bei Polizei oder Bank. Nicht verwenden oder weitergeben! | Keine (wenn Sie korrekt handeln). |
Sie haben es unwissentlich erhalten und geben es wissentlich weiter. | Strafbar (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Inverkehrbringen). | Dies ist der falsche Weg! Hätten Sie es gemeldet, wäre es nicht strafbar gewesen. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. |
Sie verschaffen sich Falschgeld, weil Sie es als echt ausgeben wollen. | Strafbar (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Beschaffung mit Inverkehrbringensabsicht). | Hätten Sie dies nicht getan, wären Sie nicht strafbar geworden. Wenn Sie es doch getan haben: Anwalt konsultieren. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. |
Sie wissen, dass Sie Falschgeld besitzen (haben es aber unwissentlich erhalten) und behalten es, ohne es zu melden. | Nicht direkt strafbar nach § 147 StGB (da keine Inverkehrbringensabsicht beim Erwerb vorlag). | Sofort melden! Auch wenn nicht explizit strafbar, riskieren Sie Verdachtsmomente. | Keine Strafe nach § 147, aber potenziell Unannehmlichkeiten oder Verdachtsprüfung. |
Sie fälschen Geld selbst. | Strafbar (§ 146 StGB – Geldfälschung). | Konsultieren Sie dringend einen Anwalt. | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
Die Rolle der Absicht
Wie Sie sehen, spielt die Absicht eine ganz entscheidende Rolle bei der Frage, ob Ihr Besitz von Falschgeld strafbar ist. Haben Sie das Geld mit dem Ziel bekommen oder behalten, es als echt auszugeben? Dann ist Ihr Handeln in der Regel strafbar. Haben Sie es zufällig erhalten und hatten keine solche Absicht? Dann ist der Besitz selbst nicht strafbar, aber das weitere Vorgehen (Melden oder doch Ausgeben) entscheidet über eine mögliche spätere Strafbarkeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Was passiert mit dem Falschgeld, das ich abgebe? Das Falschgeld wird von den Behörden oder der Deutschen Bundesbank untersucht. Es dient als Beweismittel und wird später vernichtet. Sie erhalten dafür keinen Ersatz.
- Muss ich Angst haben, zur Polizei zu gehen, wenn ich Falschgeld gefunden habe? Nein, ganz im Gegenteil. Wenn Sie das Falschgeld gutgläubig erhalten oder gefunden haben und es umgehend den Behörden melden, handeln Sie korrekt und stellen sicher, dass Sie sich nicht strafbar machen. Die Behörden sind daran interessiert, die Herkunft des Falschgeldes aufzudecken.
- Was ist, wenn ich das Falschgeld erst später als falsch erkenne? Auch dann gilt: Nicht verwenden oder weitergeben, sondern umgehend bei Polizei oder Bank abgeben. Sie können sich auch dann noch auf den gutgläubigen Erhalt berufen.
- Kann mir eine Geldstrafe drohen, auch wenn ich wissentlich Falschgeld besessen habe? Ja, § 147 StGB sieht neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe vor. Dies ist oft bei geringeren Beträgen oder weniger schwerwiegenden Fällen der Fall. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da es auf die Umstände ankommt.
- Macht es einen Unterschied, ob es sich um Euro-Scheine oder eine andere Währung handelt? Nein, das Nachmachen oder Inverkehrbringen von ausländischem Geld ist nach §§ 146, 147 StGB ebenfalls strafbar.
- Was ist, wenn ich Falschgeld für eine Sammlung habe? Wenn Sie nachweislich Falschgeld nur für eine Sammlung oder zu Studienzwecken erwerben und keine Absicht haben, es jemals in Umlauf zu bringen, fällt dies in der Regel nicht unter § 147 StGB. Es ist jedoch ratsam, hier vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.
- Was sollte ich tun, wenn ich beschuldigt werde, Falschgeld besessen oder in Umlauf gebracht zu haben? Sollten Sie eine Vorladung erhalten oder anderweitig mit dem Vorwurf konfrontiert werden, Falschgeld im Sinne von § 147 StGB beschafft oder in Umlauf gebracht zu haben, sollten Sie unbedingt einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Fazit
Der Besitz von Falschgeld kann in Deutschland