Darf Man Falschgeld Besitzen? Eine Klare Einschätzung nach deutschem Recht
Die Frage, ob man Falschgeld besitzen darf, mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch die rechtliche Realität ist nuancierter. Sie haben vielleicht versehentlich eine gefälschte Banknote im Wechselgeld erhalten oder sind in einer anderen Situation damit konfrontiert worden. Was passiert dann? Ist allein der Besitz strafbar oder erst die versuchte Weitergabe? Dieser Artikel beleuchtet die Rechtslage in Deutschland, erklärt die relevanten Paragraphen und gibt Ihnen klare Handlungsempfehlungen.
Die Grundlage: Das Strafgesetzbuch (§ 146 StGB)
In Deutschland regelt das Strafgesetzbuch (StGB) die Fälschung und Verbreitung von Falschgeld. Der zentrale Paragraph ist § 146 „Fälschung von Geld“. Dieser Paragraph ist umfassend und erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit Falschgeld. Er spricht nicht nur die Herstellung (das Fälschen im engeren Sinne) an, sondern auch den Umgang damit.
Konkret stellt § 146 StGB unter Strafe:
- Das Nachmachen oder Verfälschen von Geld mit der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen (Herstellung).
- Das Sich-Verschaffen oder Ankaufen von solchem falschen Geld, um es als echt in Verkehr zu bringen (Erwerb).
- Das In-Verkehr-Bringen von solchem falschen Geld als echt (Verbreitung/Ausgabe).
Nun zur Kernfrage: Ist der reine Besitz ohne Absicht der Weitergabe strafbar?
Der § 146 StGB formuliert die Strafbarkeit im Zusammenhang mit “Sich-Verschaffen” und “In-Verkehr-Bringen”. Der reine Besitz, ohne dass eine dieser Absichten nachweisbar ist (z. B. Sie haben das Falschgeld erhalten, wussten nicht, dass es falsch ist, und haben es noch nicht bemerkt oder bemerkt, aber noch nichts unternommen), ist für sich allein nicht direkt unter § 146 StGB als Hauptdelikt der Geldfälschung erfasst.
Allerdings gibt es hier wichtige Einschränkungen und Übergänge, die den Besitz relevant machen können:
- Die Kenntnis und die Absicht: Der entscheidende Punkt ist oft, ob Sie wussten, dass es sich um Falschgeld handelt, und welche Absicht Sie damit verfolgten oder verfolgen wollten. Wenn Sie Falschgeld wissentlich besitzen mit der Absicht, es später in Umlauf zu bringen, fallen Sie unter § 146 StGB (“Sich-Verschaffen um es als echt in Verkehr zu bringen“).
- Das Sich-Verschaffen: Wenn Sie Falschgeld erwerben (z. B. kaufen) oder sich verschaffen (es bewusst annehmen), um es weiterzugeben, ist dies bereits nach § 146 StGB strafbar, und der daraus resultierende Besitz ist Folge einer strafbaren Handlung.
- Vorbereitung auf die Weitergabe: Der Besitz kann auch als Vorbereitungshandlung für ein späteres In-Verkehr-Bringen gewertet werden, insbesondere wenn weitere Indizien (Menge des Falschgeldes, Kommunikation mit anderen, etc.) dafür sprechen.
Was ist, wenn Sie Falschgeld unwissentlich erhalten haben?
Dies ist der häufigste Fall für unbescholtene Bürger. Sie haben eine Banknote erhalten – als Wechselgeld im Supermarkt, beim Privatverkauf, etc. – und bemerken erst später, dass sie gefälscht ist.
In dieser Situation ist der Besitz selbst nicht strafbar, solange Sie keine Kenntnis davon hatten, dass es Falschgeld ist. Der entscheidende Moment ist, wenn Sie die Fälschung erkennen. Ab diesem Zeitpunkt ändert sich Ihre rechtliche Verpflichtung und das Risiko.
Ihre Pflicht, wenn Sie Falschgeld erkennen
Sobald Sie erkennen oder den dringenden Verdacht haben, dass eine Banknote oder Münze gefälscht ist, haben Sie eine klare Verpflichtung:
- Versuchen Sie NICHT, das Falschgeld weiterzugeben! Dies ist der absolut kritischste Punkt. Der Versuch oder die tatsächliche Weitergabe von Falschgeld, das Sie als falsch erkannt haben, ist eine Straftat nach § 146 StGB (In-Verkehr-Bringen). Sie machen sich der Geldfälschung schuldig, als hätten Sie es selbst hergestellt, da der Paragraph diese Handlungen gleichstellt.
- Benachrichtigen Sie umgehend die Polizei oder geben Sie das Falschgeld bei Ihrer Bank ab. Dies ist der korrekte und rechtlich gebotene Weg. Durch die Abgabe kommen Sie Ihrer Verpflichtung nach und vermeiden den Vorwurf, das Falschgeld wissentlich besessen oder versucht zu haben, es in Umlauf zu bringen.
Was passiert, wenn Sie Falschgeld abgeben?
Wenn Sie Falschgeld bei der Polizei oder einer Bank abgeben, wird es als Beweismittel einbehalten und an die Bundesbank zur weiteren Untersuchung weitergeleitet.
Wichtig zu wissen: Sie erhalten keinen Ersatz für das eingezogene Falschgeld. Der Verlust bleibt bei der Person, die zuletzt ein echtes Zahlungsmittel gegen das Falschgeld getauscht hat. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, Banknoten – insbesondere bei größeren Beträgen – auf Echtheit zu prüfen.
Szenarien und rechtliche Konsequenzen
Um die Komplexität zu verdeutlichen, betrachten wir verschiedene Situationen:
- Situation A: Sie erhalten eine 50-Euro-Note als Wechselgeld. Sie stecken sie in Ihr Portemonnaie, ohne sie genau zu prüfen. Erst Tage später, als Sie damit bezahlen wollen, stellt der Kassierer fest, dass sie gefälscht ist.
- Rechtliche Einschätzung: Ihr Besitz war zunächst unwissentlich und daher nicht strafbar (§ 146 StGB verlang Absicht). Der Versuch, die Note jetzt, wo Sie wissen, dass sie falsch ist, einzusetzen, wäre aber strafbar (§ 146 StGB, In-Verkehr-Bringen). Die korrekte Handlung ist die sofortige Abgabe bei Polizei oder Bank.
- Situation B: Jemand bietet Ihnen “günstige” Banknoten an. Sie wissen oder ahnen, dass es sich um Falschgeld handelt, kaufen es aber dennoch, in der Hoffnung, es später “loszuwerden”.
- Rechtliche Einschätzung: Das Sich-Verschaffen mit der Absicht des In-Verkehr-Bringens ist eine Straftat nach § 146 StGB. Der anschließende Besitz ist Teil dieser Straftat.
- Situation C: Sie finden auf der Straße eine abgelegte Banknote und erkennen sofort, dass sie sich seltsam anfühlt und wohl gefälscht ist. Sie nehmen sie dennoch mit nach Hause.
- Rechtliche Einschätzung: Das wissentliche Sich-Verschaffen von Falschgeld. Auch wenn Ihre Absicht zunächst unklar ist, kann dies bereits problematisch sein, insbesondere wenn nicht sofort eine Meldung erfolgt. Handeln Sie hier am besten gar nicht erst und melden den Fund direkt oder lassen die Note liegen und informieren die Polizei über den Fundort.
- Situation D: Sie sammeln Kuriositäten und besitzen eine klar als “Falschgeld” gekennzeichnete Banknote (z. B. Requisiten-Geld aus Filmproduktionen, historisches Propagandageld).
- Rechtliche Einschätzung: Solange das Falschgeld so offensichtlich als solches erkennbar und/oder gekennzeichnet ist, dass eine Verwechslung mit echtem Geld ausgeschlossen ist (und auch keine solche Absicht besteht), fällt es in der Regel nicht unter § 146 StGB. Die Grenze ist hier fließend und hängt von der konkreten Ausgestaltung ab, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Strafen bei Geldfälschung (§ 146 StGB)
Die Strafen für Geldfälschung sind empfindlich, da es sich um ein Vergehen handelt, das das Vertrauen in die Wirtschaft und das Zahlungssystem untergräbt. § 146 StGB sieht folgende Strafen vor:
- Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dies ist der Mindestrahmen für die Grundform der Geldfälschung (Fälschen, Sich-Verschaffen oder In-Verkehr-Bringen mit entsprechender Absicht).
- In minder schweren Fällen kann die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Was ein minder schwerer Fall ist, hängt von den Umständen ab (z. B. geringe Menge, kein gewerbsmäßiges Handeln).
- In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bandenmäßiger Organisation oder der Fälschung großer Geldmengen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Wie Sie sehen, sind die potenziellen Konsequenzen erheblich. Allein der wissentliche Besitz mit der Absicht der Weitergabe oder der Versuch der Weitergabe kann zu einer Freiheitsstrafe führen.
Übersicht: Handlung und Konsequenz
Zur besseren Orientierung hier eine Tabelle, die verschiedene Handlungen und ihre mögliche rechtliche Bewertung zusammenfasst:
Handlung | Kenntnis der Fälschung | Absicht | Mögliche rechtliche Bewertung (§ 146 StGB) | Konsequenz bei Entdeckung |
---|---|---|---|---|
Erhalt von Falschgeld (z.B. als Wechselgeld) | Nein | Keine | Nicht strafbar (Besitz unwissentlich) | Geld wird eingezogen, kein Ersatz. |
Erhalt von Falschgeld, nachdem Sie die Fälschung erkannt haben | Ja | Noch unklar, aber kein Versuch der Ausgabe | Besitz wissentlich, aber ggf. noch keine Absicht des In-Verkehr-Bringens nachweisbar. | Geld wird eingezogen. Ggf. Nachfragen zu Herkunft. Schnelle Abgabe entlastet. |
Wissentlicher Erhalt von Falschgeld (z.B. Kauf) | Ja | In-Verkehr-Bringen | Strafbar (Sich-Verschaffen mit Absicht) | Geld wird eingezogen, Strafverfahren droht. |
Versuch, Falschgeld auszugeben (nachdem Sie es als falsch erkannt haben) | Ja | In-Verkehr-Bringen | Strafbar (In-Verkehr-Bringen / Versuch) | Geld wird eingezogen, Strafverfahren droht (ggf. Freiheitsstrafe). |
Fälschung von Geld | N/A | In-Verkehr-Bringen | Strafbar (Fälschen) | Geld/Werkzeuge werden eingezogen, Strafverfahren droht (hohe Freiheitsstrafe). |
Besitz von Falschgeld, das eindeutig als solches gekennzeichnet ist. | Ja | Keine Verwechslungsabsicht | Im Regelfall nicht strafbar, wenn Verwechslung ausgeschlossen. | Ggf. Prüfung durch Behörden, aber bei Eindeutigkeit meist unproblematisch. |
Erkennung von Falschgeld: Achten Sie auf die Sicherheitsmerkmale
Um gar nicht erst in die Situation des Besitzes von Falschgeld zu geraten, ist es hilfreich, die Sicherheitsmerkmale von Geldscheinen zu kennen. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Deutsche Bundesbank stellen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung.
Einige grundlegende Prüfmethoden:
- Fühlen: Papierstruktur (reine Baumwolle, griffig), fühlbares Relief (Druckfarbe ist erhaben).
- Sehen: Wasserzeichen, Sicherheitsfaden, Durchsichtregister (Vorder- und Rückseite ergänzen sich zum Wert), spezielle Hologramme, glänzende Ziffer (Kippeffekt).
- Kippen: Hologramm verändert das Motiv, die Smaragdzahl (bei neueren Scheinen) verändert die Farbe und zeigt einen Lichtbalken.
- Prüfen (mit Hilfsmitteln): UV-Licht (bestimmte Fasern leuchten), Infrarotmerkmale.
Informationen und Anleitungen finden Sie auf den Websites der Bundesbank oder EZB. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit, Geldscheine zu prüfen, insbesondere größere Scheine oder bei Transaktionen mit Ihnen unbekannten Personen.
Fazit
Um es klar zu formulieren: Der reine Besitz von Falschgeld ist in Deutschland nicht per se strafbar, wenn Sie davon keine Kenntnis haben. Sobald Sie jedoch erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt, ändert sich die Situation drastisch. Der wissentliche Besitz mit der Absicht, das Geld in Umlauf zu bringen, oder der Versuch, es zu verwenden, sind schwere Straftaten, die mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet werden können.
Die einzig richtige und sichere Vorgehensweise, wenn Sie Falschgeld entdecken, ist die sofortige Abgabe bei der Polizei oder einer Bank. Auch wenn Sie den Wert verlieren, schützen Sie sich so vor strafrechtlichen Konsequenzen und helfen, die Verbreitung von Falschgeld einzudämmen.
Seien Sie wachsam beim Umgang mit Bargeld und machen Sie sich mit den Sicherheitsmerkmalen vertraut. Im Zweifel lieber einmal mehr prüfen als unwissentlich zum Besitzer von Falschgeld zu werden und dadurch in eine unangenehme oder gar gefährliche Situation zu geraten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- F: Bekomme ich Ersatz, wenn ich Falschgeld bei der Bank abgebe?
- A: Nein. Sie erhalten keinen Ersatz für Falschgeld. Der Verlust liegt bei Ihnen.
- F: Ich habe unwissentlich Falschgeld erhalten. Muss ich das melden?
- A: Ja, sobald Sie erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt, sind Sie rechtlich verpflichtet, dies zu melden und das Geld abzugeben (Polizei oder Bank). Die Nichtmeldung und insbesondere der Versuch, es weiterzugeben, machen Sie strafbar.
- F: Was passiert, wenn ich versuche, Falschgeld auszugeben, und werde erwischt?
- A: Dies ist eine Straftat nach § 146 StGB (In-Verkehr-Bringen von Falschgeld). Es wird ein Strafverfahren eingeleitet, das zu einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe führen kann, abhängig von den Umständen und der Menge des Falschgeldes.
- F: Darf ich Falschgeld als Souvenir oder Sammelobjekt behalten?
- A: Nur unter sehr strengen Voraussetzungen, z. B. wenn das Falschgeld eindeutig und dauerhaft als “Falschgeld” oder “Specimen” gekennzeichnet ist, sodass keinerlei Verwechslungsgefahr mit echtem Geld besteht. Das Behalten von unmarkiertem, realistisch aussehendem Falschgeld ist riskant und kann als wissentlicher Besitz mit potentieller Verbreitungsabsicht gewertet werden, auch wenn Sie diese nicht haben. Es ist sicherer, dies nicht zu tun.
- F: Was ist der Unterschied zwischen Falschgeld und Spielgeld?
- A: Spielgeld ist oft kleiner oder größer als echtes Geld, hat andere Farben, trägt Aufschriften wie “Spielgeld” oder “Prop Copy” und verfügt nicht über die Sicherheitsmerkmale von echtem Geld. Echtes Falschgeld hingegen ist eine Nachahmung echten Geldes mit dem Ziel, es als solches auszugeben. Besitzt Spielgeld eine zu hohe Ähnlichkeit mit echten Banknoten, kann selbst dessen Besitz oder Vertrieb unter Umständen problematisch sein, auch wenn es nicht direkt unter § 146 StGB fällt (ggf. § 128 OWiG – Ordnungswidrigkeitengesetz, wenn Verwechslungsgefahr besteht).
- F: Was soll ich tun, wenn mir jemand offensichtlich Falschgeld anbieten will?
- A: Gehen Sie nicht darauf ein und melden Sie den Vorfall umgehend der Polizei. Versuchen Sie sich Details zur Person und Situation zu merken.