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Besitz von Falschgeld: Welche Strafen drohen Ihnen in Deutschland?

Besitz Falschgeld Strafe_ Stellen Sie sich vor, beim Einkaufen oder Geldabheben erhalten Sie einen Geldschein, der sich später als gefälscht herausstellt. Oder vielleicht finden Sie zufällig Falschgeld. Was passiert, wenn Sie Falschgeld besitzen? Welche rechtlichen Konsequenzen können Ihnen drohen? In Deutschland wird der Umgang mit Falschgeld sehr ernst genommen, da er die Stabilität unseres Finanzsystems und das Vertrauen in unsere Währung untergräbt. Dieser Artikel erklärt Ihnen, welche Strafen das deutsche Gesetz für den Besitz und vor allem den Gebrauch von Falschgeld vorsieht.  _Besitz Falschgeld Strafe

Warum ist Falschgeld ein Problem?

Falschgeld mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, besonders wenn es sich nur um ein paar Scheine handelt. Doch die Verbreitung von Fälschungen schädigt die Wirtschaft auf mehreren Ebenen:

  • Es führt zu finanziellen Verlusten für Einzelpersonen und Unternehmen, die Falschgeld annehmen.
  • Es untergräbt das Vertrauen in Banknoten und Münzen.
  • Die Bekämpfung von Falschgeld erfordert erhebliche Ressourcen von Zentralbanken, Polizei und Justiz.
  • Oft steckt organisierte Kriminalität hinter der professionellen Herstellung und Verbreitung von Falschgeld.

Deshalb gibt es strenge Gesetze, die den Umgang mit Falschgeld regeln und Verstöße ahnden.  _Besitz Falschgeld Strafe

Die rechtliche Grundlage in Deutschland

Die zentralen Bestimmungen zum Umgang mit Falschgeld finden Sie im deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Insbesondere zwei Paragraphen sind hier von Bedeutung:

  1. § 146 StGB (Fälschung von Geld): Dieser Paragraph richtet sich hauptsächlich gegen die Herstellung oder Verbreitung (also das Inverkehrbringen in großem Stil) von Falschgeld. Auch das Vorbereiten solcher Taten kann strafbar sein. Die Strafen hierfür sind sehr hoch, da es um die primäre Quelle des Falschgeldes geht.  _Besitz Falschgeld Strafe
  2. § 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld): Dieser Paragraph ist für Sie als potenziellen Besitzer von Falschgeld relevanter, da er das Inverkehrbringen, also das Ausgeben oder Weitergeben, von Falschgeld unter Strafe stellt. Auch der Versuch des Inverkehrbringens ist strafbar.  _Besitz Falschgeld Strafe

Der entscheidende Punkt: Besitz allein ist nicht immer strafbar

Hier liegt eine wichtige Unterscheidung: Das deutsche Recht bestraft nicht in erster Linie den bloßen Besitz von Falschgeld. Die Strafbarkeit nach §§ 146, 147 StGB knüpft primär an Handlungen wie das Herstellen und vor allem das Inverkehrbringen (das Ausgeben) an.  _Besitz Falschgeld Strafe

Das bedeutet für Sie:

  • Wenn Sie Falschgeld erhalten (z. B. als Wechselgeld) und nicht wissen, dass es gefälscht ist: Sie machen sich nicht strafbar, solange Sie es nicht wissentlich weitergeben. Sobald Sie den Verdacht haben oder sicher sind, dass es Falschgeld ist, dürfen Sie es nicht weiterverwenden. Ihr Besitz ist in diesem Moment unfreiwillig.  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Wenn Sie Falschgeld finden und wissen, dass es gefälscht ist: Auch hier ist der bloße Besitz ohne Absicht, es in Verkehr zu bringen, nach den §§ 146, 147 StGB grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings haben Sie eine Pflicht, dieses Falschgeld den Behörden zu melden und auszuhändigen (siehe dazu weiter unten). Behalten Sie es wissentlich und ohne Meldung, mag dies zwar nicht direkt unter § 147 fallen, könnte aber in anderen Zusammenhängen (z. B. Verschleierung der Herkunft) problematisch werden. Der Punkt ist: Solange Sie keine Absicht haben, es auszugeben, begehen Sie nicht die Tat des Inverkehrbringens oder dessen Versuchs.  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Wenn Sie Falschgeld besitzen mit der Absicht, es auszugeben: In diesem Moment erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Versuch des Inverkehrbringens nach § 147 Abs. 1 StGB. Allein die Absicht, es irgendwo benutzen zu wollen (z. B. im Laden, beim Bäcker, auf dem Flohmarkt), kann ausreichen, um sich strafbar zu machen.
  • Wenn Sie Falschgeld tatsächlich ausgeben: Dies ist das vollendete Inverkehrbringen nach § 147 Abs. 1 StGB und strafbar.

Welche Strafen drohen?

Die konkrete Strafe hängt stark von der genauen Tat ab, insbesondere von den Umständen Ihres Handelns und Ihrer Absicht.

  • Für das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 Abs. 1 StGB): Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dies ist die typische Strafe, wenn jemand versucht, einen oder wenige gefälschte Scheine auszugeben.
  • In minder schweren Fällen (§ 147 Abs. 3 StGB): Hier kann die Strafe geringer ausfallen, z. B. eine niedrigere Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall (z. B. sehr geringer Betrag, einmalige Handlung aus einer Notlage heraus).
  • Für die Fälschung oder gewerbsmäßige/bandenmäßige Verbreitung (§ 146 StGB, teils auch § 147 Abs. 2 StGB): Hier drohen weitaus höhere Freiheitsstrafen, beginnend bei mindestens einem Jahr und in schweren Fällen bis zu fünfzehn Jahren. Diese Paragraphen betreffen Sie aber nur, wenn Sie selbst an der Herstellung oder organisierten Verbreitung beteiligt sind, nicht beim bloßen (auch wissentlichen) Besitz oder dem Versuch, einige wenige Scheine auszugeben.  _Besitz Falschgeld Strafe

Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen

Wenn Sie sich wegen des Versuchs oder der Vollendung des Inverkehrbringens von Falschgeld verantworten müssen, beeinflussen verschiedene Faktoren die Höhe Ihrer Strafe:

  • Die Höhe des Betrags: Haben Sie versucht, einen 50-Euro-Schein oder zehn 100-Euro-Scheine auszugeben? Der potentielle Schaden spielt eine Rolle.
  • Die Anzahl der Taten: War es ein einmaliger Versuch oder haben Sie wiederholt versucht, Falschgeld auszugeben?
  • Ihre Rolle: Waren Sie nur der Ausführende oder ein aktiver Teil einer Gruppe?
  • Ihre Vorstrafen: Sind Sie bereits einschlägig in Erscheinung getreten?
  • Ihre Beweggründe: Handelte es sich um eine Notlage oder bewusste kriminelle Energie?
  • Der Grad der Vollendung: Wurde das Falschgeld erfolgreich ausgegeben oder wurde der Versuch entdeckt?
  • Ihre Kooperation: Arbeiten Sie mit den Ermittlungsbehörden zusammen?

Was tun, wenn Sie Falschgeld erhalten oder finden?

Das Wichtigste ist: Geben Sie es nicht aus! Wenn Sie Falschgeld wissentlich weitergeben, machen Sie sich strafbar (§ 147 StGB). Schon der Versuch ist strafbar.  _Besitz Falschgeld Strafe

Stattdessen sollten Sie folgende Schritte befolgen:

  1. Nehmen Sie den Verdacht ernst: Prüfen Sie die Sicherheitsmerkmale des Geldscheins oder der Münze. Die Bundesbank bietet detaillierte Informationen und Prüfhilfen an.
  2. Nehmen Sie das Falschgeld nicht an (wenn möglich): Wenn Ihnen beim Bezahlen oder Wechseln Falschgeld angeboten wird und Sie es sofort erkennen, nehmen Sie es nicht an und informieren Sie umgehend den Ausgeber über Ihren Verdacht.
  3. Wenn Sie es bereits erhalten haben:
    • Behalten Sie es und behandeln Sie es so wenig wie möglich an den Rändern, um mögliche Fingerabdrücke nicht zu zerstören.
    • Merken Sie sich, woher Sie es erhalten haben (Ort, Zeit, Umstände, Beschreibung der Person).
    • Informieren Sie die Polizei oder Ihre Bank: Sie sind verpflichtet, Falschgeld, das Sie als solches erkennen, den Behörden zu übergeben. Sie erhalten keinen Ersatz für das Falschgeld.
    • Erstatten Sie Anzeige, insbesondere wenn Sie wissen, von wem Sie das Falschgeld erhalten haben.

Zusammenfassende Tabelle

Um Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Situationen und ihre möglichen Konsequenzen zu geben:

Situation Wissen, dass es Falschgeld ist? Absicht, es auszugeben? Relevanter StGB-Paragraph (primär) Mögliche Konsequenz (vereinfacht)
Falschgeld erhalten (z. B. Rückgeld), aber nicht erkannt Nein Nein Kein StGB-Paragraph (in diesem Moment) Kein Strafbarkeit; Pflicht zur Meldung bei späterer Erkennung
Falschgeld gefunden und als solches erkannt Ja Nein Kein StGB-Paragraph (§§ 146, 147) Keine Strafbarkeit nach §§ 146, 147 für bloßen Besitz; Pflicht zur Meldung
Falschgeld wissentlich besitzen Ja Nein Kein StGB-Paragraph (§§ 146, 147) Keine Strafbarkeit nach §§ 146, 147 für bloßen Besitz; Pflicht zur Meldung
Falschgeld wissentlich besitzen mit Absicht, es auszugeben Ja Ja § 147 Abs. 1 (Versuch) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Falschgeld wissentlich ausgeben Ja Ja § 147 Abs. 1 (Vollendung) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Falschgeld professionell herstellen/verbreiten Ja Ja § 146 Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren

Hinweis: Diese Tabelle dient der Vereinfachung. Die genaue rechtliche Bewertung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.  _Besitz Falschgeld Strafe

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Q: Macht man sich schon strafbar, wenn man Falschgeld in der Geldbörse hat?
    • A: Nein, der bloße Besitz ist nicht per se strafbar nach den Hauptparagraphen (§§ 146, 147), solange Sie nicht wissen, dass es Falschgeld ist, oder wenn Sie es wissentlich besitzen, aber nicht die Absicht haben, es auszugeben. Die Strafbarkeit entsteht meist erst, wenn Sie versuchen, es auszugeben (§ 147).  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Q: Was passiert, wenn ich Falschgeld unwissentlich ausgegeben habe?
    • A: Wenn Ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass Sie wussten, dass es Falschgeld war, machen Sie sich nicht strafbar. Allerdings kann das Falschgeld von der Polizei oder Bank eingezogen werden, und Sie erhalten keinen Ersatz.  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Q: Bin ich verpflichtet, Falschgeld, das ich als solches erkenne, der Polizei zu melden?
    • A: Ja, Sie sind verpflichtet, Falschgeld, das Sie als echt ausgegeben oder das Sie gefunden haben und als falsch erkennen, unverzüglich den Behörden (Polizei oder Bank) zu melden und zu übergeben. Tun Sie dies nicht und behalten es, auch ohne Ausgaben-Absicht, kann dies rechtliche Konsequenzen haben, wenn es später bei Ihnen gefunden wird und Sie die Herkunft nicht plausibel erklären können oder der Verdacht des Inverkehrbringens im Raum steht.  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Q: Erhalte ich Ersatz für das Falschgeld, das ich abgebe?
    • A: Nein, leider nicht. Falschgeld hat keinen Geldwert und wird von den Behörden eingezogen und vernichtet. Der finanzielle Verlust bleibt bei demjenigen, der das Falschgeld zuletzt schuldlos in Besitz hatte (bevor er es als Falschgeld erkannte und meldete).  _Besitz Falschgeld Strafe
  • Q: Spielt die Menge des Falschgeldes eine Rolle für die Strafe?
    • A: Ja, die Menge des Falschgeldes, das Sie besitzen oder in Umlauf bringen wollen, ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung des Strafmaßes. Höhere Beträge führen in der Regel zu höheren Strafen.  _Besitz Falschgeld Strafe

Fazit

Der Besitz von Falschgeld in Deutschland führt nicht automatisch zu einer Strafe. Entscheidend sind Ihr Wissen über die Fälschung und vor allem Ihre Absicht, das Falschgeld in Umlauf zu bringen. Das wissentliche Ausgeben oder auch nur der Versuch dazu sind Straftaten nach § 147 StGB, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können. Die Herstellung und organisierte Verbreitung (§ 146 StGB) ziehen deutlich höhere Strafen nach sich.  _Besitz Falschgeld Strafe

Wenn Sie Falschgeld erhalten oder finden, handeln Sie verantwortungsbewusst: Geben Sie es niemals wissentlich aus. Melden und übergeben Sie es stattdessen unverzüglich der Polizei oder Ihrer Bank. Auch wenn Sie dadurch den finanziellen Verlust tragen, vermeiden Sie so weitaus schwerwiegendere rechtliche Konsequenzen. Seien Sie wachsam und schützen Sie sich und andere vor den Folgen von Falschgeld.  _Besitz Falschgeld Strafe