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Falschgeld Strafe Deutschland

Falschgeld Strafe Deutschland

Falschgeld in Deutschland: Die ernsten rechtlichen Konsequenzen

Falschgeld – ein Begriff, der oft mit Kriminalgeschichten oder weit entfernten Machenschaften assoziiert wird. Doch der Umgang mit gefälschtem Geld, ob wissentlich oder unwissentlich, kann für Sie in Deutschland sehr reale und ernste rechtliche Folgen haben. Die Herstellung, Beschaffung, oder das Inverkehrbringen von Falschgeld ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die das Vertrauen in die Währung und damit die Stabilität der Wirtschaft direkt angreift.

In diesem Artikel beleuchten wir, welche Strafen das deutsche Gesetz für den Umgang mit Falschgeld vorsieht, welche Paragraphen relevant sind und was Sie wissen müssen, um sich nicht unwissentlich strafbar zu machen.

Was ist Falschgeld im Sinne des Gesetzes?

Vereinfacht gesagt, ist Falschgeld eine Nachahmung von echtem gesetzlichem Zahlungsmittel, die dazu geeignet ist, für echt gehalten und als solches in Umlauf gebracht zu werden. Dies betrifft in erster Linie Euro-Banknoten und -Münzen, aber auch ausländische Währungen können unter Umständen betroffen sein. Wichtig ist, dass die Fälschung nicht perfekt sein muss; es reicht aus, wenn sie im alltäglichen Zahlungsverkehr leicht mit echtem Geld verwechselt werden kann.

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld in den §§ 359 ff. StGB. Diese Paragraphen schützen die Sicherheit des Geldverkehrs und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit des Geldes.

Die entscheidenden Paragraphen des Strafgesetzbuches

Wenn Sie sich mit Falschgeld in Deutschland strafrechtlich auseinandersetzen, werden Sie wahrscheinlich Berührungspunkte mit folgenden Paragraphen des StGB haben:

  1. § 361 StGB: Herstellung und Beschaffung von Falschgeld Dieser Paragraph ahndet das “Schaffen” von Falschgeld. Das umfasst nicht nur die eigentliche Herstellung (Drucken, Prägen), sondern auch die Beschaffung von Falschgeld, wenn Sie die Absicht haben, es in Umlauf zu bringen. Auch die Vorbereitungshandlungen zur Herstellung von Falschgeld (§ 359 StGB) können hierunter fallen und sind strafbar.
  2. § 362 StGB: Inverkehrbringen falschen Geldes Hier geht es um das Weitergeben von Falschgeld. Wenn Sie Falschgeld, von dem Sie wissen, dass es falsch ist, als echt ausgeben oder es an jemand anderen weitergeben, um es in Umlauf zu bringen, fallen Sie unter diesen Paragraphen. Dies ist oft der Fall, wenn jemand versucht, gefälschtes Geld in einem Geschäft als Zahlungsmittel zu verwenden.
  3. § 363 StGB: In Umlauf bringen falschen Geldes, das man als echt empfangen hat Dieser Paragraph ist besonders wichtig, da er den Fall abdeckt, in dem Sie unwissentlich Falschgeld erhalten haben. Wenn Sie Falschgeld erhalten, es zunächst für echt halten, aber später feststellen oder den Verdacht haben, dass es falsch ist, und es dann trotzdem als echt weitergeben oder versuchen, es in Umlauf zu bringen, machen Sie sich nach § 363 StGB strafbar. Die Strafe hierfür ist geringer als bei den wissentlichen Delikten (§§ 361, 362 StGB), aber es ist immer noch eine Straftat!

Die Strafen im Detail

Die Strafen für Falschgelddelikte sind nicht trivial. Sie sollen eine abschreckende Wirkung haben und dem Schaden, den Falschgeld anrichtet, gerecht werden. Die genaue Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von:

  • Der Art der Tat (Herstellung, Inverkehrbringen, unwissentliches Inverkehrbringen).
  • Dem Umfang des Falschgeldes.
  • Der kriminellen Energie und der Absicht.
  • Eventuellen Vorstrafen.
  • Der Frage, ob es sich um einen Versuch oder eine vollendete Tat handelt.

Hier ist eine Übersicht über die möglichen Strafrahmen für die Hauptdelikte:

Delikt Relevanter Paragraph(en) Strafrahmen Anmerkungen
Herstellung oder Beschaffung von Falschgeld mit Inverkehrbringungsabsicht § 361 StGB (+ ggf. § 359) Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Dies ist ein Verbrechen. Es gibt keine Geldstrafe als alleinige Hauptstrafe.
Inverkehrbringen von Falschgeld (wissentlich) § 362 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Auch dies ist ein Verbrechen. Keine Geldstrafe als alleinige Hauptstrafe.
Vorbereitung der Falschgeldherstellung § 359 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Ahndet bereits Vorbereitungshandlungen, z.B. Beschaffung von Druckplatten oder Spezialpapier.
In Umlauf bringen falschen Geldes, das man als echt empfangen hat § 363 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Dies ist ein Vergehen. Die Strafe ist deutlich geringer als bei den Verbrechen, kann aber immer noch empfindlich sein.
Versuch § 22 StGB i.V.m. o.g. Die Strafe kann gemildert werden (in der Regel max. 75% der Höchststrafe). Auch der Versuch, Falschgeld herzustellen, zu beschaffen oder in Umlauf zu bringen, ist strafbar.

Wichtige Unterscheidung: Verbrechen vs. Vergehen

Beachten Sie den Unterschied zwischen §§ 361, 362 StGB und § 363 StGB:

  • §§ 361, 362 StGB regeln Verbrechen. Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Bei Verbrechen ist in der Regel die Untersuchungshaft möglich, und die Strafen fallen deutlich höher aus.
  • § 363 StGB regelt ein Vergehen. Ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Hier ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.

Die Unterscheidung liegt maßgeblich darin, ob Sie das Falschgeld als falsch erkannt hatten, als Sie es hergestellt/beschafft/in Umlauf gebracht haben.

Was tun, wenn Sie Falschgeld erhalten?

Es kann jedem passieren: Sie erhalten bei einem Einkauf, auf dem Flohmarkt oder von einer Privatperson eine Banknote, die Ihnen verdächtig vorkommt. Die wichtigste Regel lautet:

Geben Sie es auf keinen Fall wissentlich als echt aus oder versuchen Sie, es anderweitig in den Zahlungsverkehr einzuschleusen!

Auch wenn Sie das Geld unwissentlich erhalten haben, machen Sie sich nach § 363 StGB strafbar, wenn Sie versuchen, es weiterzugeben, nachdem Sie die Fälschung erkannt oder zumindest ernsthaft in Betracht gezogen haben. Dies kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Stattdessen sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  1. Nehmen Sie die verdächtige Banknote/Münze aus dem Verkehr: Bewahren Sie sie gesondert auf, falten oder beschädigen Sie sie nicht zusätzlich (das könnte die Untersuchung erschweren).
  2. Gehen Sie zur Polizei oder Ihrer Bank: Melden Sie den Vorfall unverzüglich. Schildern Sie, wann, wo und von wem Sie das Geld erhalten haben (falls Sie sich erinnern).
  3. Keine Entschädigung: Seien Sie sich bewusst, dass Sie keinen Ersatz für das Falschgeld erhalten. Der finanzielle Verlust trifft denjenigen, der es zuletzt als vermeintlich echt angenommen hat.
  4. Kooperieren Sie mit den Behörden: Geben Sie alle Informationen preis, die helfen könnten, die Quelle des Falschgeldes zu finden.

Wenn Sie diesen Schritten folgen, schützen Sie sich selbst, da Sie keine Straftat begehen, indem Sie das Falschgeld absichtlich weitergeben. Sie leisten zudem einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Falschgeldkriminalität.

Die Rolle der Polizei und Staatsanwaltschaft

Ermittlungen in Falschgeldfällen werden von der Polizei durchgeführt. Bei größeren oder international organisierten Fällen arbeitet die Polizei oft eng mit anderen europäischen Behörden (wie Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen, die Falschgeld analysiert. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob Anklage erhoben wird. Angesichts der Mindeststrafen bei den Verbrechenstatbeständen (§§ 361, 362 StGB) werden diese Fälle sehr ernst genommen.

Folgen jenseits der rechtlichen Strafen

Selbst wenn Sie “nur” unwissentlich erhaltenes Falschgeld weitergeben (§ 363 StGB) und mit einer Geldstrafe davonkommen, können die Folgen unangenehm sein:

  • Finanzieller Verlust: Sie erhalten keinen Ersatz für das Falschgeld.
  • Ermittlungsverfahren: Auch wenn es eingestellt wird oder zu einer Geldstrafe führt, ist ein Strafverfahren nervenaufreibend und zeitaufwendig.
  • Reputationsschaden: Obwohl Sie vielleicht unschuldig an der Herstellung sind, kann der Vorwurf des Umgangs mit Falschgeld Ihr Ansehen beeinträchtigen.

Prävention: Wie können Sie sich schützen?

Um nicht Opfer von Falschgeld zu werden, ist es hilfreich, die Sicherheitsmerkmale der Banknoten zu kennen. Die EZB und die Deutsche Bundesbank bieten umfangreiche Informationen dazu an. Achten Sie besonders auf:

  • Fühlen (Tastbares Relief): Bestimmte Bereiche der Banknote fühlen sich erhaben an, z.B. der Schriftzug “EURO” oder die großen Wertzahlen.
  • Sehen (Wasserzeichen, Sicherheitsfaden): Halten Sie die Banknote gegen das Licht. Ein Wasserzeichen (Porträt) und ein durchgehender Sicherheitsfaden werden sichtbar.
  • Kippen (Glanzstreifen, Farbwechsel): Kippen Sie die Banknote. Auf der Rückseite erscheint bei den kleineren Noten ein Glanzstreifen, bei den größeren Noten (ab 50 Euro) wechselt die Smaragdzahl links unten ihre Farbe.

Seien Sie besonders wachsam bei Bargeschäften mit unbekannten Personen oder in Situationen, wo Sie unter Zeitdruck stehen.

Fazit

Der Umgang mit Falschgeld, sei es durch Herstellung, Beschaffung oder Inverkehrbringen, ist in Deutschland eine ernste Straftat. Die Strafen nach dem Strafgesetzbuch sind empfindlich und können bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe betragen, insbesondere wenn Vorsatz im Spiel ist. Doch auch das unwissentliche Erhalten von Falschgeld und dessen anschließendes wissentliches Weitergeben ist strafbar (§ 363 StGB).

Zum Schutz Ihrer selbst und zur Unterstützung der Strafverfolgung ist es unerlässlich, Falschgeld, das Sie erkennen, nicht weiterzugeben, sondern es unverzüglich der Polizei oder einer Bank zu melden. Bleiben Sie wachsam und machen Sie sich mit den Sicherheitsmerkmalen des Euro vertraut, um dem Risiko, mit Falschgeld in Berührung zu kommen, so gut wie möglich zu begegnen.


FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Falschgeld und Strafen

  • Was passiert, wenn ich Falschgeld erhalte und es der Polizei melde? Wenn Sie das Falschgeld sofort melden und glaubhaft darlegen können, dass Sie es unwissentlich erhalten haben und nicht versucht haben, es weiterzugeben, werden Sie in der Regel nicht bestraft. Das Falschgeld wird jedoch ersatzlos eingezogen. Sie machen sich gerade nicht strafbar, wenn Sie es melden.
  • Mache ich mich strafbar, wenn ich unwissentlich Falschgeld annehme? Nein, das bloße Annehmen von Falschgeld, weil Sie es für echt halten, ist nicht strafbar. Strafbar wird es erst, wenn Sie das Falschgeld, nachdem Sie erkannt oder vermutet haben, dass es falsch ist, wissentlich weitergeben (§ 363 StGB) oder wenn Sie es von Anfang an mit der Absicht entgegengenommen haben, es als echt in Umlauf zu bringen (§ 361 StGB).
  • Kann ich für das Inverkehrbringen von Falschgeld eine Geldstrafe bekommen? Für das wissentliche Inverkehrbringen (§ 362 StGB) ist die Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr; eine reine Geldstrafe ist hier als Hauptstrafe nicht vorgesehen, da es sich um ein Verbrechen handelt. Für das Inverkehrbringen unwissentlich erhaltenen Geldes (§ 363 StGB) ist eine Geldstrafe möglich, oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
  • Was ist, wenn ich nur einen einzigen gefälschten Geldschein habe? Auch das Inverkehrbringen oder die Beschaffung eines einzigen gefälschten Geldscheins mit der Absicht, ihn in Umlauf zu bringen, kann bereits den Tatbestand erfüllen und zu einem Strafverfahren führen, auch wenn die Strafe im Einzelfall milder ausfallen mag als bei großen Mengen. Das Melden des Scheins ist immer der richtige Weg.
  • Woher weiß ich, ob ein Geldschein echt ist? Die besten Informationen finden Sie auf den Websites der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Deutschen Bundesbank. Dort werden die Sicherheitsmerkmale der Euro-Banknoten und -Münzen detailliert erklärt. Nutzen Sie den “Fühlen-Sehen-Kippen”-Test. Bei Unsicherheiten können Sie die Banknote auch bei Ihrer Bank prüfen lassen.
  • Darf ich Falschgeld behalten, z.B. als “Andenken”, solange ich es nicht benutze? Die Rechtslage hierzu ist komplexer. Laut § 361 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer Falschgeld “herstellt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen”. Solange Sie keine Absicht haben, das Falschgeld in Umlauf zu bringen, wäre die bloße Inbesitznahme oder das Behalten ohne diese Absicht nach diesem Paragraphen nicht strafbar. Allerdings kann allein der Besitz in größeren Mengen oder unter verdächtigen Umständen ein starkes Indiz für eine solche Absicht sein und Ermittlungen auslösen. Sicherer ist es immer, Falschgeld den Behörden zu übergeben.