Falschgeld Kaufen Strafe: Rechtliche Konsequenzen in Deutschland
Der Gedanke mag verlockend erscheinen: Schnelles Geld, scheinbar ohne großen Aufwand. Plattformen im Internet oder dunkle Ecken versprechen den Erwerb von Falschgeld, oft als „Blüten“ bezeichnet. Doch was viele nicht wissen oder bewusst ignorieren, ist die enorme rechtliche Gefahr, die Sie eingehen, wenn Sie Falschgeld kaufen oder auch nur versuchen, es zu beschaffen. In Deutschland handelt es sich dabei keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Die Strafen sind drakonisch und können Ihr Leben nachhaltig beeinträchtigen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche spezifischen Gesetze in Deutschland gelten, welche Strafen Ihnen drohen, wenn Sie Falschgeld kaufen, und welche Risiken über das strafrechtliche hinausgehen. Sie erhalten einen klaren Überblick über die Ernsthaftigkeit dieses Vergehens.
Was genau ist Falschgeld?
Bevor wir uns den Strafen widmen, ist es wichtig zu verstehen, worüber wir sprechen. Falschgeld sind Nachahmungen echter Banknoten oder Münzen, die illegal mit der Absicht hergestellt werden, sie als echtes Geld auszugeben. Die Qualität kann stark variieren, von sehr schlechten Kopien, die leicht zu erkennen sind, bis hin zu extrem professionellen Fälschungen, die selbst für Experten schwer zu identifizieren sind.
Der Besitz und erst recht die Beschaffung (der Kauf) von Falschgeld sind gravierende Straftaten, weil sie das Vertrauen in unser Währungssystem und die Stabilität der Wirtschaft untergraben. Jeder einzelne gefälschte Schein, der in Umlauf gebracht wird, schadet nicht nur dem Staat, sondern auch jedem Bürger, der ihn unwissentlich annimmt und am Ende auf seinem Schaden sitzen bleibt.
Die Rechtsgrundlage: § 36 Strafgesetzbuch (StGB)
Die Herstellung, die Beschaffung und das Inverkehrbringen von Falschgeld sind in Deutschland primär im § 36 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraph trägt die Überschrift „Geldfälschung“. Erfasst werden dabei Banknoten und Münzen, die in Deutschland oder einem fremden Geltungsbereich als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Während viele Menschen zuerst an die Fälscher selbst denken, bestraft das Gesetz explizit auch diejenigen, die Falschgeld beschaffen – also kaufen, entgegennehmen oder auf andere Weise erwerben – und diejenigen, die es später in Verkehr bringen – also ausgeben.
Für das Kaufen von Falschgeld ist insbesondere § 36 Abs. 1 Nr. 2 StGB relevant. Hier ist die Handlung des „Sich-Verschaffens“ oder „Beschaffens“ unter Strafe gestellt.
Die Strafen für das Kaufen (Beschaffen) von Falschgeld
Kommen wir nun zu den konkreten Konsequenzen. Wenn Sie Falschgeld kaufen, erfüllen Sie den Tatbestand des „Sich-Verschaffens“ von Falschgeld gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Strafandrohung hierfür ist eindeutig und lässt wenig Spielraum:
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Was bedeutet „nicht unter einem Jahr“? Dies ist eine sehr wichtige Formulierung im deutschen Strafrecht. Sie bedeutet, dass die Mindeststrafe, die ein Gericht verhängen muss, ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Es gibt keine Möglichkeit, unter diese Grenze zu gehen, es sei denn, es liegen extrem seltene und außergewöhnliche Umstände vor, die eine Strafmilderung zulassen (§ 49 StGB).
Ein weiteres entscheidendes Merkmal dieser Strafandrohung ist, dass Taten, die eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr vorsehen, als Verbrechen eingestuft werden (im Gegensatz zu Vergehen, bei denen die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt oder eine Geldstrafe möglich ist).
Konsequenzen der Einstufung als Verbrechen:
- Keine „einfache“ Geldstrafe: Im Gegensatz zu vielen anderen Delikten, bei denen Sie mit einer Geldstrafe davonkommen können (z.B. Ladendahl geringer Werte, kleinere Verkehrsvergehen), ist beim Kaufen von Falschgeld eine Geldstrafe als alleinige Strafe grundsätzlich nicht vorgesehen. Es droht immer eine Freiheitsstrafe.
- Schwierigkeit der Bewährung: Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Mindeststrafe von einem Jahr ist dies zwar theoretisch möglich, aber bei einem Verbrechen tut sich das Gericht damit generell schwerer als bei einem Vergehen. Es müssen positive Sozialprognosen und oft weitere mildernde Umstände vorliegen. Eine Freiheitsstrafe von exakt einem Jahr oder knapp darüber kann oft nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, sodass Sie die Strafe im Gefängnis verbüßen müssen.
- Eintrag im Führungszeugnis: Eine Freiheitsstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monaten wird ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist ein Eintrag unausweichlich. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre berufliche Zukunft, Reisen in bestimmte Länder und andere Bereiche haben, in denen ein „sauberes“ Führungszeugnis verlangt wird.
- Strafbarkeit des Versuchs: Der Versuch eines Verbrechens ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB immer strafbar. Wenn Sie also versuchen, Falschgeld zu kaufen, selbst wenn der Deal platzt oder Sie von der Polizei erwischt werden, bevor Sie das Geld erhalten, sind Sie bereits strafbar und können verurteilt werden, wenn auch ggf. mit einer milderen Strafe als bei vollendeter Tat (§ 23 Abs. 2 StGB).
Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen (innerhalb des gesetzlichen Rahmens):
Auch bei einer Mindeststrafe von einem Jahr kann das Gericht innerhalb des Strafrahmens – der theoretisch bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe reichen kann, insbesondere in Fällen der professionellen oder bandenmäßigen Geldfälschung oder ihres Inverkehrbringens – Faktoren berücksichtigen, um die konkrete Strafe festzulegen. Für das „Beschaffen“ allein wird die Strafe in der Regel im unteren Bereich liegen, aber nicht unter dem gesetzlichen Minimum.
Zu den beeinflussenden Faktoren gehören:
- Die Menge und der Nennwert des gekauften Falschgeldes.
- Ihre Rolle: Haben Sie nur für den Eigengebrauch gekauft oder waren Sie Teil einer organisierten Bande, die den Weiterverkauf oder das Inverkehrbringen geplant hat?
- Ihre Motivation und Absicht.
- Ihre Vorstrafen, insbesondere einschlägige Delikte.
- Ihr Verhalten nach der Tat (z.B. Kooperation mit den Behörden).
- Die Umstände des Kaufs.
Andere relevante Handlungen im Zusammenhang mit Falschgeld (§ 36 StGB)
Es ist wichtig, auch andere Handlungen im Zusammenhang mit Falschgeld zu kennen, da diese oft mit dem Kauf einhergehen oder leicht verwechselt werden:
- § 36 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Herstellen oder Inverkehrbringen): Das Fälschen selbst oder das organisierte Inverkehrbringen größerer Mengen. Strafandrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen (banden- oder gewerbsmäßig) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
- § 36 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Falschgeld als echt ausgeben): Wenn Sie Falschgeld, das Sie zuvor nicht selbst gefälscht oder im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 beschafft haben, wissentlich als echt ausgeben. Strafandrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dies ist oft relevant, wenn Sie z.B. Falschgeld von jemand anderem erhalten und es dann weitergeben.
- § 36 Abs. 3 StGB (Besitz von Falschgeld mit Inverkehrbringungsabsicht): Wenn Sie Falschgeld besitzen und die Absicht haben, es als echt auszugeben. Das Falschgeld müssen Sie dafür nicht zwingend aktiv gekauft haben (Beschaffen nach Abs. 1 Nr. 2), es kann Ihnen z.B. auch zugesteckt worden sein, und Sie entscheiden sich danach, es ausgeben zu wollen. Dies ist ein Vergehen. Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Wichtiger Unterschied: Das Kaufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Der bloße Besitz mit der Absicht, es auszugeben (§ 36 Abs. 3), ist ein Vergehen mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe. Wenn Sie Falschgeld kaufen, erfüllen Sie in der Regel den Tatbestand des Beschaffens (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), der schwerer bestraft wird als der bloße Besitz (§ 36 Abs. 3).
Zusammenfassende Übersicht der zentralen Strafen nach § 36 StGB:
Hier ist eine Tabelle zur Übersicht über die relevanten Tatbestände nach § 36 StGB:
Tatbestand | Relevanter Paragraph | Strafandrohung | Kategorie |
---|---|---|---|
Geldfälschung (Herstellen oder Inverkehrbringen) | § 36 Abs. 1 Nr. 1 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Verbrechen |
Falschgeld Beschaffen (Kaufen, Sich-Verschaffen) | § 36 Abs. 1 Nr. 2 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Verbrechen |
Falschgeld als echt Ausgeben (wissentlich) | § 36 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | Verbrechen |
Besitz von Falschgeld (mit Inverkehrbringungsabsicht) | § 36 Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe | Vergehen |
Versuch der genannten Taten nach Abs. 1 | § 23 Abs. 1 i.V.m. § 36 StGB | Grundsätzlich mildere Strafe als bei vollendeter Tat | Abhängig |
Hinweis: In besonders schweren Fällen (insb. banden- oder gewerbsmäßig nach Abs. 1) kann die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren betragen.
Was passiert, wenn Sie unwissentlich Falschgeld erhalten?
Wenn Sie unwissentlich Falschgeld erhalten haben, z.B. als Wechselgeld, haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Das bloße Erhalten ohne Wissen um die Fälschung ist keine Straftat.
Wichtig: Sobald Sie jedoch erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt, dürfen Sie es auf keinen Fall weitergeben! Wenn Sie versuchen, es auszugeben, machen Sie sich strafbar, in der Regel nach § 36 Abs. 3 StGB (Besitz mit Inverkehrbringungsabsicht) oder unter Umständen sogar nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StGB (als echt ausgeben, wenn auch nicht selbst beschafft/gefälscht).
Was sollten Sie tun, wenn Sie Falschgeld erkennen?
- Nehmen Sie den Schein nicht an, wenn Sie im Moment der Übergabe erkennen, dass er falsch ist.
- Wenn Sie Falschgeld erhalten haben und es später erkennen:
- Geben Sie es auf keinen Fall weiter! Sie machen sich strafbar.
- Informieren Sie umgehend die Polizei oder geben Sie das Falschgeld bei Ihrer Bank ab.
- Sie werden nicht für den Verlust entschädigt, da Sie ja keinen Gegenwert für den falschen Schein erhalten haben. Aber Sie vermeiden eine Strafverfolgung.
- Es ist ratsam, sich zu notieren, wann und von wem Sie den Schein erhalten haben, falls möglich.
Risiken, die über die Strafe hinausgehen
Abgesehen von der drohenden Freiheitsstrafe und dem Eintrag im Führungszeugnis gibt es weitere unangenehme Konsequenzen, wenn Sie Falschgeld kaufen:
- Finanzieller Verlust: Sie zahlen echtes Geld für etwas Wertloses. Das Falschgeld wird eingezogen und vernichtet. Sie verlieren Ihr eingesetztes Kapital.
- Kontakt mit Kriminellen: Der Kauf von Falschgeld bringt Sie unweigerlich in Kontakt mit organisierten kriminellen Strukturen. Dies kann gefährlich sein und zieht oft weitere Probleme nach sich.
- Schädigung der persönlichen Reputation: Eine Verurteilung wegen eines solchen Delikts kann Ihren Ruf in Ihrem sozialen und beruflichen Umfeld nachhaltig schädigen.
- Schwierigkeiten im Alltag: Ein Eintrag im Führungszeugnis kann die Jobsuche erschweren, Probleme bei der Wohnungssuche bereiten oder Einschränkungen bei Reisen bedeuten.
Prävention – Wie vermeiden Sie den Kontakt mit Falschgeld?
Um sich nicht ungewollt oder gar willentlich in eine solche Situation zu begeben, beachten Sie folgende Tipps:
- Seien Sie misstrauisch bei Barzahlungen mit großen Scheinen, insbesondere von unbekannten Personen oder in ungewöhnlichen Situationen.
- Machen Sie sich mit den Sicherheitsmerkmalen der Euro-Banknoten vertraut. Die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank bieten dazu informative Materialien und Webseiten an. Achten Sie auf das Hologramm, das Wasserzeichen, den Sicherheitsfaden, die Oberflächenstruktur (fühlt sich griffig an) und die Smaragdzahl.
- Nutzen Sie, wenn möglich, bargeldlose Zahlungsmethoden, insbesondere bei Käufen von unbekannten Verkäufern im Internet.
- Kaufen Sie niemals Geld über inoffizielle Kanäle oder von Quellen, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Echte Euro-Scheine werden gesetzlich nicht unter ihrem Nennwert verkauft.