Strafen für den Besitz von Falschgeld in Deutschland: Was Sie wissen müssen
Falschgeld Besitz Strafe_Die Begegnung mit Falschgeld kann eine unangenehme Überraschung sein. Vielleicht haben Sie es unwissentlich beim Einkaufen erhalten oder finden einen gefälschten Geldschein in Ihrem Geldbeutel. Doch was passiert, wenn Sie Falschgeld besitzen? Ist allein der Besitz schon strafbar? Und welche Konsequenzen hat es, wenn Sie versuchen, es auszugeben? Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation in Deutschland und erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen._Falschgeld Besitz Strafe
Falschgeld in Deutschland: Ein Überblick
Gefälschtes Geld, sei es in Form von Banknoten oder Münzen, stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Stabilität des Währungssystems dar. Die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld sind schwere Straftaten, die international verfolgt werden. Aber auch der Umgang damit, insbesondere der Besitz, kann rechtliche Folgen haben._Falschgeld Besitz Strafe
In Deutschland regelt das Strafgesetzbuch (StGB) die Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld. Die zentralen Paragraphen, die hier relevant sind, sind die §§ 146, 147 und 148 StGB.
Die rechtliche Grundlage: §§ 146, 147, 148 StGB
Bevor wir über den bloßen Besitz sprechen, ist es wichtig, die Hauptdelikte zu verstehen:
- § 146 StGB (Falschmünzerei): Dieser Paragraph bestraft das Nachmachen oder Verfälschen von Geld sowie das Inverkehrbringen (Inverkehrbringen: hiermit ist gemeint, das Falschgeld als echt auszugeben oder dafür zu sorgen, dass es als echtes Geld verwendet wird) von nachgemachtem oder verfälschtem Geld. Dies ist das schwerwiegendste Delikt und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahre betragen. Der Versuch ist strafbar.
- § 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld): Dieser Paragraph ist relevant, wenn Sie Falschgeld, das Sie zuvor als echt erhalten haben und dessen Falschheit Sie erst später erkennen, vorsätzlich (Vorsatz: bedeutet, dass Sie wissentlich und willentlich handeln) in Umlauf bringen (Inverkehrbringen). Das bedeutet, Sie geben den Schein aus, obwohl Sie wissen, dass er falsch ist. Hierfür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren._Falschgeld Besitz Strafe
- § 148 StGB (Vorbereitung der Falschmünzerei): Bestraft wird hier bereits die Vorbereitung der Falschmünzerei, z. B. durch die Herstellung oder der sich Verschaffung von Werkzeugen oder Formen, die zur Fälschung von Geld bestimmt sind. Hierfür kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden._Falschgeld Besitz Strafe
Der springende Punkt: Besitz und Absicht (Vorsatz)
Allein der bloße Besitz von Falschgeld, ohne die Absicht es in Umlauf zu bringen, ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht strafbar im Sinne der §§ 146 oder 147 StGB. Das mag für viele überraschend klingen, ist aber eine wichtige Unterscheidung._Falschgeld Besitz Strafe
Die Strafbarkeit knüpft fast immer an die Absicht (den Vorsatz) an, das Falschgeld als echtes Geld zu verwenden oder zu versuchen, es in den Zahlungsverkehr einzuschleusen._Falschgeld Besitz Strafe
- Szenario 1: Unwissentlich Falschgeld erhalten Wenn Sie einen gefälschten Geldschein erhalten haben, ohne dessen Falschheit zu erkennen, liegt zunächst keine Straftat vor. Sie haben das Falschgeld unwissentlich in Besitz genommen.
- Szenario 2: Falschheit erkannt und den Schein behalten (ohne Absicht der Weitergabe) Selbst wenn Sie erkennen, dass der Schein falsch ist, aber keinerlei Absicht haben, ihn jemals wieder auszugeben oder an jemand anderen weiterzugeben (z. B. Sie bewahren ihn aus Neugier auf oder legen ihn beiseite, um ihn später zur Polizei zu bringen), ist der bloße Besitz ohne Inverkehrbringungsabsicht nach herrschender Meinung und Rechtsprechung nicht nach § 147 StGB strafbar. Die Strafbarkeit setzt das Inverkehrbringen voraus, also die Verwendung als Zahlungsmittel oder das bewusste Weitergeben als wäre es echt.
- Szenario 3: Falschheit erkannt und versucht, den Schein auszugeben Jetzt wird es strafbar! Wenn Sie erkennen, dass der Schein falsch ist, und ihn dennoch nutzen wollen, um etwas zu kaufen oder ihn einer anderen Person als echtes Geld zu geben, begehen Sie eine Straftat nach § 147 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld). Der Versuch des Inverkehrbringens ist ebenfalls strafbar. Sobald Sie also versuchen, den Schein zu benutzen, handeln Sie vorsätzlich und machen sich strafbar.
- Szenario 4: Besitz im Zusammenhang mit Herstellung/Vorbereitung Wenn Sie Falschgeld besitzen, weil Sie an dessen Herstellung beteiligt waren oder weil es Teil der Vorbereitungshandlungen (§ 148 StGB) zur Falschmünzerei ist (z. B., Sie haben Hunderte von Falschgeldscheinen gelagert, um sie später in Umlauf zu bringen), dann ist der Besitz sehr wohl relevant und wird im Rahmen der §§ 146 oder 148 StGB geahndet. Hier ist der Besitz ein Indiz oder eine notwendige Folge der strafbaren Handlung (Herstellung, Vorbereitung oder gewerbsmäßiges Inverkehrbringen)._Falschgeld Besitz Strafe
Welche Strafen drohen konkret?
Die Höhe der Strafe hängt stark von den individuellen Umständen ab, insbesondere von folgenden Faktoren:
- Ihrer Absicht (Vorsatz): War Ihre Absicht, das Geld in Umlauf zu bringen? Das ist der entscheidende Punkt.
- Der Menge des Falschgeldes: Der Besitz oder das Inverkehrbringen einer größeren Menge wird in der Regel schwerer bestraft als ein einzelner Schein.
- Ihrer Rolle: Waren Sie Teil einer organisierten Bande oder handelte es sich um einen Einzelfall?
- Vorstrafen: Haben Sie bereits einschlägige oder andere Vorstrafen?
- Dem genauen Delikt: Handelt es sich um Inverkehrbringen (§ 147) oder sogar um Falschmünzerei oder deren Vorbereitung (§§ 146, 148)?
Hier eine Übersicht über die möglichen Strafrahmen:
Situation (Beispiele) | Absicht | Relevanter StGB Paragraph(e) | Mögliche Konsequenz |
---|---|---|---|
Erhalt von Falschgeld, Falschheit nicht erkannt | Keine | Kein Straftatbestand erfüllt | Keine Strafe, aber Verlust des Geldes |
Erhalt, Falschheit erkannt, Schein behalten/vernichtet | Keine Absicht zum Inverkehrbringen | Kein Straftatbestand erfüllt | Keine Strafe |
Erhalt, Falschheit erkannt, Versuch es auszugeben | Vorsatz des Inverkehrbringens | § 147 (ggf. Versuch) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren |
Besitz großer Mengen Falschgeld mit Absicht zur Verteilung | Vorsatz des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens oder Teil von Falschmünzerei | §§ 146, 147, 148 | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (§ 146), bis zu 15 Jahren in schweren Fällen etc. |
Besitz von Werkzeugen zur Fälschung | Vorbereitung der Falschmünzerei | § 148 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
Wichtige Unterscheidung: Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
Die Delikte der Falschmünzerei und des Inverkehrbringens von Falschgeld (§§ 146, 147 StGB) sind Vorsatzdelikte. Das bedeutet, Sie müssen wissentlich und willentlich handeln._Falschgeld Besitz Strafe
- Wenn Sie Falschgeld erhalten und nicht erkennen, dass es falsch ist (also unwissentlich), machen Sie sich nicht strafbar. Sobald Sie aber die Falschheit erkennen und dennoch versuchen, den Schein weiterzugeben, handeln Sie vorsätzlich.
- Eine fahrlässige (unachtsame) Entgegennahme oder Weitergabe von Falschgeld ist nach deutschem Recht im Zusammenhang mit diesen Straftatbeständen nicht strafbar. Das bedeutet, wenn Sie einen falschen Schein erhalten haben, weil Sie unachtsam waren und ihn nicht richtig geprüft haben, und ihn dann – immer noch unwissentlich – weitergegeben haben, begehen Sie keine Straftat nach StGB §§ 146, 147. Sie haften lediglich für den entstandenen Schaden (der Schein ist wertlos).
Verhalten bei Fund oder Erhalt von Falschgeld: Was Sie tun müssen
Wenn Sie Falschgeld erhalten oder finden, ist das Wichtigste:
- Nicht versuchen auszugeben: Verwenden Sie den Geldschein auf keinen Fall als Zahlungsmittel. Dies wäre der Moment, an dem Sie sich strafbar machen (§ 147 StGB, ggf. Versuch).
- Zurückhalten und melden: Nehmen Sie den Schein aus dem Verkehr. Behalten Sie ihn auf, um ihn den Behörden zu übergeben. Versuchen Sie nicht, ihn demjenigen zurückzugeben, von dem Sie ihn erhalten haben – dies könnte als Inverkehrbringen gewertet werden oder zumindest zu unangenehmen Verdächtigungen führen.
- Polizei oder Bank informieren: Es besteht eine staatsbürgerliche Pflicht, Falschgeld, von dem Sie Kenntnis erlangen, der Polizei oder einer Bank zu melden und zu übergeben.
- Bei der Polizei: Sie können den Schein bei jeder Polizeidienststelle abgeben. Dort wird eine Anzeige aufgenommen (in der Regel gegen Unbekannt wegen Falschgelddelikten). Sie werden als Zeuge vernommen und müssen angeben, wie Sie den Schein erhalten haben.
- Bei der Bank: Auch Banken nehmen Falschgeld entgegen und leiten es an die Bundesbank weiter, die für die Falschgeldanalyse zuständig ist. Notieren Sie sich, wann und wo Sie den Schein erhalten haben, um diese Informationen an die Bank weitergeben zu können._Falschgeld Besitz Strafe
Wichtiger Hinweis: Für abgegebenes Falschgeld erhalten Sie keinen Ersatz. Der Schaden, den Sie erlitten haben, müssen Sie in der Regel selbst tragen.
Das Ermittlungsverfahren
Wenn die Polizei Kenntnis vom Besitz oder Inverkehrbringen von Falschgeld erlangt (z. B. weil eine Bank oder ein Geschäft Falschgeld meldet, das von Ihnen stammt, oder weil Sie selbst unter Verdacht geraten), wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet._Falschgeld Besitz Strafe
- Die Staatsanwaltschaft und die Polizei ermitteln den Sachverhalt.
- Dabei wird geprüft, wie das Falschgeld in Ihren Besitz gelangt ist und ob Sie Kenntnis von der Falschheit hatten und/oder die Absicht hatten, es in Umlauf zu bringen.
- Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Angesichts der möglichen schwerwiegenden Konsequenzen, insbesondere wenn der Verdacht des vorsätzlichen Inverkehrbringens besteht, ist die Konsultation eines auf Strafrecht spezialisierten Anwalts dringend ratsam._Falschgeld Besitz Strafe
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Ist jeder Besitz von Falschgeld strafbar? Nein. Der bloße Besitz ohne die Absicht, das Falschgeld in Umlauf zu bringen, ist nach den §§ 146, 147 StGB grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar wird es, wenn Sie versuchen, es als echtes Geld zu verwenden (Inverkehrbringen) oder wenn der Besitz Teil von Vorbereitungs- oder Herstellungsdelikten ist._Falschgeld Besitz Strafe
- Was passiert, wenn ich unwissentlich Falschgeld erhalten habe? Wenn Sie die Falschheit nicht erkannt haben, liegt keine Straftat vor. Sie sollten den Schein aber umgehend bei der Polizei oder einer Bank abgeben, sobald Sie davon erfahren.
- Mache ich mich strafbar, wenn ich Falschgeld finde und behalte? Wenn Sie das Falschgeld mit dem Wissen um dessen Falschheit finden und behalten, ohne die Absicht, es jemals auszugeben, machen Sie sich nach herrschender Meinung nicht wegen Inverkehrbringens strafbar. Allerdings ist es ratsam, es umgehend den Behörden zu melden, um jedem Anschein einer Inverkehrbringungsabsicht entgegenzuwirken und Ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen._Falschgeld Besitz Strafe
- Bekomme ich Ersatz für Falschgeld, das ich abgebe? Nein. Falschgeld ist wertlos. Sie erhalten dafür keinen Ersatz, weder von der Polizei noch von der Bank._Falschgeld Besitz Strafe
- Gibt es eine bestimmte “Bagatellgrenze” für Falschgeldmengen? Das Gesetz sieht keine feste Bagatellgrenze vor. Zwar kann der Besitz oder das Inverkehrbringen einer sehr geringen Menge (z. B. ein einzelner Schein geringen Werts) dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird (z. B. wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO), aber dies ist keine Garantie und liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Sobald die Absicht des Inverkehrbringens vorliegt, ist die Tat grundsätzlich strafbar, unabhängig von der Menge. Die Menge beeinflusst aber stark die Strafhöhe._Falschgeld Besitz Strafe
Fazit
Der Umgang mit Falschgeld ist ein ernstes Thema. Während der bloße, absichtslose Besitz in Deutschland in der Regel nicht strafbar ist, kann der Versuch, Falschgeld als echtes Geld auszugeben, gravierende rechtliche Konsequenzen haben – von der Geldstrafe bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe._Falschgeld Besitz Strafe
Der sicherste und einzig richtige Weg, wenn Sie mit Falschgeld in Berührung kommen, ist, es nicht weiterzuverwenden und es umgehend bei der Polizei oder einer Bank abzugeben. Damit vermeiden Sie nicht nur eine mögliche Strafbarkeit, sondern helfen auch dabei, die Verbreitung von Falschgeld einzudämmen und andere vor Schaden zu bewahren. Seien Sie wachsam im Umgang mit Bargeld, prüfen Sie verdächtige Scheine und handeln Sie im Zweifelsfall immer nach dem Grundsatz: Nicht ausgeben, sondern melden!_Falschgeld Besitz Strafe