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Falschgeld Besitz Strafbar

Ist der Besitz von Falschgeld in Deutschland strafbar? Was Sie wissen müssen

Falschgeld Besitz Strafbar_Stellen Sie sich vor, Sie erhalten bei einem Einkauf oder beim Geldwechsel einen Geldschein, der sich später als Fälschung herausstellt. Eine unangenehme Situation, zweifellos. Doch wie verhält es sich rechtlich, wenn Sie unwissentlich oder auch wissentlich Falschgeld besitzen? Ist der bloße Besitz von Falschgeld in Deutschland strafbar? Diese Frage ist komplexer, als man auf den ersten Blick vermuten mag, und hängt maßgeblich von Ihrer Absicht ab. _Falschgeld Besitz Strafbar

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Gesetze in Deutschland im Umgang mit Falschgeld relevant sind, wann der Besitz strafrechtliche Konsequenzen haben kann und was Sie tun sollten, wenn Sie auf eine Blüte stoßen. _Falschgeld Besitz Strafbar

Grundlagen: Was versteht man unter Falschgeld?

Bevor wir uns der Frage der Strafbarkeit widmen, ist es wichtig zu klären, worum es sich bei Falschgeld überhaupt handelt. Juristisch spricht man von Geldzeichenfälschung. Dabei handelt es sich um die Nachahmung von gesetzlichen in- oder ausländischen Geldzeichen (Banknoten oder Münzen) in der Absicht, die Fälschung als echt in Umlauf zu bringen. _Falschgeld Besitz Strafbar

Das bedeutet, dass nicht jede schlecht gemachte Kopie oder Spielgeld (“Euro-Blüten” für Kinder) automatisch Falschgeld im strafrechtlichen Sinne ist. Falschgeld im rechtlichen Sinn zeichnet sich dadurch aus, dass es dazu bestimmt ist, im Zahlungsverkehr als echtes Geld akzeptiert zu werden, und dass es eine gewisse Ähnlichkeit mit echten Banknoten oder Münzen aufweist, die geeignet ist, täuschend echt zu wirken. _Falschgeld Besitz Strafbar

Die relevante Rechtsgrundlage: Das Strafgesetzbuch (StGB)

Die wesentlichen Bestimmungen zur Fälschung von Geld und Wertzeichen finden sich im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), genauer gesagt in den §§ 146 ff. StGB.

  • § 146 StGB (Geld- und Wertzeichenfälschung): Dieser Paragraph ist die zentrale Norm. Er stellt nicht nur die Fälschung selbst (Herstellen, Verfälschen) unter Strafe, sondern auch das Inverkehrbringen von Falschgeld.
  • § 146a StGB (Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen): Dieser Paragraph erfasst bereits vorbereitende Handlungen, wie das Herstellen oder Sichverschaffen von Werkzeugen oder Materialien, die zur Fälschung bestimmt sind.
  • § 147 StGB (Vorbereitung der Ausgabe von Falschgeld): Dieser Paragraph behandelt Fälle, in denen jemand Falschgeld, das er zuvor echt erhalten hat, als echt weitergibt, obwohl er erst nachträglich von der Fälschung erfahren hat. Die Strafandrohung ist hier milder. _Falschgeld Besitz Strafbar

Die entscheidende Frage: Ist der Besitz allein strafbar?

Hier liegt der Knackpunkt, und die Antwort ist ein klares: Grundsätzlich nein, der bloße unwissentliche Besitz von Falschgeld ist nicht strafbar. _Falschgeld Besitz Strafbar

Das deutsche Strafrecht ist ein Schuldrecht. Das bedeutet, dass für eine Bestrafung nicht nur eine Handlung vorliegen muss (der objektive Tatbestand), sondern auch eine entsprechende innere Einstellung oder Absicht des Täters (der subjektive Tatbestand).

Wenn Sie Falschgeld erhalten, ohne es zu erkennen (z.B. als Wechselgeld im Laden oder bei einer privaten Transaktion), besitzen Sie es zwar objektiv. Da Ihnen aber die Kenntnis von der Fälschung und vor allem die Absicht fehlen, dieses Geld als echt zu verwenden oder anderen unterzuschieben, liegt kein strafbares Verhalten vor. Sie haben in diesem Moment keine Straftat begangen. _Falschgeld Besitz Strafbar

Wann wird der Besitz von Falschgeld strafrechtlich relevant?

Der Besitz wird dann strafbar, wenn er mit einer bestimmten kriminellen Absicht verbunden ist. Die Strafbarkeit knüpft nicht primär an den Besitz selbst, sondern an die Absicht, das Falschgeld in Umlauf zu bringen.

Dies ist typischerweise in folgenden Konstellationen der Fall:

  1. Erwerb von Falschgeld mit der Absicht, es in Umlauf zu bringen: Wenn Sie Falschgeld kaufen, verkaufen oder auf andere Weise erhalten, wobei Sie bereits beim Erwerb die Absicht haben, dieses Falschgeld im Zahlungsverkehr als echt einzusetzen oder von anderen einsetzen zu lassen, machen Sie sich strafbar. Dies fällt in der Regel unter § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Sichverschaffen von Falschgeld zum Zwecke des Inverkehrbringens). _Falschgeld Besitz Strafbar
  2. Aufbewahren von Falschgeld mit der Absicht, es in Umlauf zu bringen: Auch wenn Sie Falschgeld zunächst unwissentlich erhalten haben, aber später von der Fälschung erfahren und sich dann entscheiden, das Falschgeld zu behalten, um es bei passender Gelegenheit doch noch auszugeben, liegt eine strafbare Handlung vor. Dies kann ebenfalls unter § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, da das Aufbewahren in diesem Fall als Teil des “Sichverschaffens” zum Zwecke des Inverkehrbringens oder als eine Art fortgesetzte Handlung gewertet werden kann. _Falschgeld Besitz Strafbar
  3. Vorbereitung des Inverkehrbringens: Der Besitz kann auch Teil vorbereitungs- oder ausführungsbezogener Handlungen sein. Wenn Sie das Falschgeld bei sich tragen, um es gleich darauf auszugeben, ist der Besitz eng mit dem versuchten oder vollendeten Inverkehrbringen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verbunden. _Falschgeld Besitz Strafbar
  4. Weitergabe von “nachträglich” erkanntem Falschgeld: Wenn Sie Falschgeld unwissentlich erhalten haben, die Fälschung aber später erkennen und das Geld trotzdem weitergeben (z.B. im Laden ausgeben), machen Sie sich nach § 147 StGB strafbar. Hier ist die Strafandrohung milder als bei § 146 StGB, da der ursprüngliche Erwerb nicht mit der kriminellen Absicht erfolgte. _Falschgeld Besitz Strafbar

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der strafrechtlich relevante Aspekt ist nicht das Haben von Falschgeld, sondern das Haben mit der Absicht, es im Zahlungsverkehr zu nutzen oder das nutzen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie Falschgeld erhalten oder erkennen?

Dies ist der entscheidende Punkt für Ihre eigene rechtliche Sicherheit. Wenn Sie den Verdacht haben oder sicher sind, dass Sie Falschgeld besitzen, ist es absolut wichtig, korrekt zu handeln.

Hier ist, was Sie tun sollten:

  • Prüfen Sie das Geld: Machen Sie sich mit den Sicherheitsmerkmalen von Euro-Banknoten und -Münzen vertraut (Fühlen, Sehen, Kippen). Die Website der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Deutschen Bundesbank bieten ausführliche Informationen dazu.
  • Geben Sie das Geld NICHT weiter: Versuchen Sie unter keinen Umständen, das Falschgeld auszugeben, auch nicht, wenn Sie es unwissentlich erhalten haben. Damit machen Sie sich strafbar, selbst wenn die Strafe milder ausfällt (§ 147 StGB).
  • Benachrichtigen Sie die Polizei oder Ihre Bank: Bringen Sie das verdächtige oder erkannte Falschgeld zur nächsten Polizeidienststelle oder geben Sie es bei Ihrer Hausbank ab. Erklären Sie, wie Sie an das Geld gelangt sind. _Falschgeld Besitz Strafbar
  • Machen Sie sich Notizen: Falls möglich, notieren Sie sich, wann, wo und von wem Sie das Falschgeld erhalten haben. Diese Informationen können den Ermittlungsbehörden helfen, die Herkunft zu klären. _Falschgeld Besitz Strafbar

Warum ist das Melden so wichtig?

Indem Sie Falschgeld bei der Polizei oder Bank abgeben, beweisen Sie Ihre ehrliche Absicht und vermeiden den Verdacht, dass Sie das Falschgeld wissentlich besitzen oder in Umlauf bringen wollen. Sie helfen den Behörden außerdem dabei, Fälscherringe aufzudecken und die Verbreitung von Falschgeld einzudämmen. _Falschgeld Besitz Strafbar

Wichtig zu wissen ist, dass Sie für abgegebenes Falschgeld in der Regel keinen Ersatz erhalten. Der Nennwert des Scheins oder der Münze geht für Sie verloren. Dies mag ärgerlich sein, ist aber das kleinere Übel im Vergleich zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Strafen für Falschgeld-Delikte

Die Strafen für Delikte im Zusammenhang mit Falschgeld sind empfindlich, insbesondere nach § 146 StGB:

  • Geld- und Wertzeichenfälschung (§ 146 Abs. 1 StGB): Hier droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahre betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt z.B. vor, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird.
  • Vorbereitung der Fälschung (§ 146a StGB): Hier ist die Strafandrohung milder, aber immer noch erheblich: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Vorbereitung der Ausgabe von Falschgeld (§ 147 StGB – Weitergabe von nachträglich erkanntem Falschgeld): Hier droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wie Sie sehen, ist die Spanne der möglichen Strafen groß und hängt stark von der Art der Tat, der Absicht, dem Umfang des Falschgeldes und Tatumständen ab. Der Besitz mit der Absicht des Inverkehrbringens wird ähnlich schwer bestraft wie die Fälschung oder das bewusste Inverkehrbringen, da er als Teil dieser kriminellen Kette betrachtet wird. _Falschgeld Besitz Strafbar

Tabelle: Szenarien im Umgang mit Falschgeld und ihre rechtliche Bewertung

Um die rechtliche Situation besser zu veranschaulichen, hier eine Übersicht typischer Szenarien:

Szenario Kenntnis der Fälschung beim Erhalt? Absicht nach Kenntnis (falls zutreffend)? Rechtliche Bewertung Mögliche rechtliche Konsequenz (vereinfacht)
1. Erhalt (unwissentlich) Nein Keine Straftat (bloßer unwissentlicher Besitz) Verlust des Nennwerts
2. Erhalt, dann Kenntnis, dann Abgabe Nein (beim Erhalt) Abgeben (keine kriminelle Absicht) Keine Straftat (korrektes Verhalten nach Kenntnis) Verlust des Nennwerts
3. Erwerb mit Wissen und Absicht, es zu nutzen Ja Nutzen/Inverkehrbringen Strafbar (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Sichverschaffen zum Zwecke des Inverkehrbringens) Freiheitsstrafe (min. 1 Jahr bei § 146)
4. Erhalt (unwissentlich), dann Kenntnis, dann Aufbewahren zur späteren Nutzung Nein (beim Erhalt) Aufbewahren zum späteren Nutzen Strafbar (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Aufbewahren zum Zwecke des Inverkehrbringens) Freiheitsstrafe (min. 1 Jahr bei § 146)
5. Erhalt (unwissentlich), dann Kenntnis, dann bewusste Weitergabe Nein (beim Erhalt) Weitergeben Strafbar (§ 147 StGB – Vorbereitung der Ausgabe von Falschgeld) Freiheitsstrafe (bis 2 Jahre) oder Geldstrafe
6. Bewusstes Inverkehrbringen (Ausgeben) Ja Nutzen/Inverkehrbringen Strafbar (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Inverkehrbringen) Freiheitsstrafe (min. 1 Jahr bei § 146)

Hinweis: Diese Tabelle dient der vereinfachten Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genaue rechtliche Einordnung kann im Einzelfall komplex sein.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Um das Thema weiter zu vertiefen, hier Antworten auf einige häufige Fragen:

  • F: Ich habe versehentlich Falschgeld erhalten und es unwissentlich ausgegeben. Mache ich mich strafbar?
    • A: Juristisch gesehen ist das Inverkehrbringen von Falschgeld strafbar. Wenn Sie jedoch beweisen können, dass Sie absolut keine Kenntnis von der Fälschung hatten und es erst nach der Ausgabe bemerkt haben (oder nie bemerkt haben), fehlt Ihnen die notwendige kriminelle Absicht. Schwierig wird es, wenn die Ermittlungsbehörden Ihnen nachweisen können, dass Sie die Fälschung hätten erkennen müssen oder Zweifel hatten und diese ignoriert haben. Melden Sie den Vorfall sofort, sobald Sie Kenntnis erlangen!
  • F: Muss die Polizei mir glauben, dass ich das Falschgeld unwissentlich erhalten habe?
    • A: Die Polizei wird den Sachverhalt aufnehmen und die Umstände prüfen. Wenn Sie glaubhaft darstellen können, wie Sie an das Geld gekommen sind, und Ihr Verhalten (z.B. sofortige Meldung) dies untermauert, sind die Chancen gut, dass keine weiteren Ermittlungen gegen Sie eingeleitet werden. Es liegt in der Beweispflicht der Staatsanwaltschaft, Ihnen eine kriminelle Absicht nachzuweisen. _Falschgeld Besitz Strafbar
  • F: Ersetzt mir jemand den Wert des Falschgeldes, das ich abgegeben habe?
    • A: Nein, leider nicht. Weder die Polizei noch die Bank oder die Bundesbank ersetzen Ihnen den Nennwert von Falschgeld, das Sie abgeben. Der Schaden durch den Erhalt von Falschgeld verbleibt in der Regel bei demjenigen, der die Blüte letztendlich “entdeckt”.
  • F: Wie kann ich echtes Geld erkennen?
    • A: Die wichtigste Methode ist das Prüfen der Sicherheitsmerkmale unter dem Motto “Fühlen-Sehen-Kippen”. Fühlen Sie das Papier (es ist griffig und fest, bei Euro-Scheinen knistert es leicht), sehen Sie nach _Falschgeld Besitz Strafbar